Eckpunkte der Förderung durch Überbrückungshilfe IV stehen – FAQ stehen aus!

Am 2.12.2021 haben sich BMF und BMWi auf Eckpunkte der bis 31.3.2022 verlängerten ÜHi III Plus bzw. Neustarthilfe Plus mit dem neuen Programm ÜHi IV geeinigt. Was bedeutet das für potentielle Antragsteller?

Hintergrund

Ich habe kürzlich berichtet: Die Überbrückungshilfe (ÜHi)-Programme I – III sind abgeschlossen, für die ÜHi III Plus und die Neustarthilfe Plus im Förderzeitraum von Juli bis Ende Dezember 2021 sind Anträge noch bis 31.3.2022 möglich. Die Finanzhilfen sollen dabei mit Modifikationen als neue „Überbrückungshilfe (ÜHi) IV“ fortgeführt werden.

Jetzt stehen erste Eckpunkte fest, die Details werden aber noch in den angekündigten FAQ geregelt, die bislang (Stand 9.12.2021) noch nicht vorliegen.

Was gilt jetzt?

Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen. Seit 8.12.2021 ist auch die Endabrechnung der (früheren) Neustarthilfe durch prüfende Ditte möglich. Seit 8.12.2021 ist auch ein Wechsel der prüfenden Dritten bei den Überbrückungshilfe-Programmen möglich.

Zusätzlich zu bekannten Fixkostenzuschüsse erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Den gab es zwar bislang schon, er wird aber inhaltlich erweitert und verbessert. Damit erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten (vor allem in Bayern und Baden-Württemberg) betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung. Sobald die neuen FAQ vorliegen, kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.

Wie ist das zu bewerten?

Wichtig ist, dass Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, künftig keine Kostenposition mehr sind. Das ist richtig und konsequent, weil solche Aufwendungen nicht „coronabedingt“ sind.

Zu begrüßen ist auch, dass durch die Erweiterung des beihilferechtlichen Rahmens der EU nun maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Das erweitert den Spielraum für viele Antragsteller.

Negativ zu bewerten ist allerdings aus meiner Sicht, dass bislang offen ist, ob auch Unternehmen Anspruch auf die neue ÜHi haben, die zwar nicht coronabedingt „von Amts wegen“ schließen müssen, aber ihre Betriebe aus betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit geschlossen halten, anstatt unter 2G oder 2G Plus-Bedingungen nur wenige Kunden zu bedienen oder Gäste zu bewirten. Auch solche Unternehmen mittelbarer Betroffenheit sollten die Überbrückungshilfe bekommen können, lautet also das Petitum. Das klarzustellen, wäre ein wesentliches Anliegen bei den angekündigten FAQ zur ÜHI IV.

Quellen

 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

16 − 7 =