Ein Bilanz-Krimi: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

Im Rahmen der Bilanzierung sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen. Es kann jedoch Situationen geben, wo ein anderer, als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut ausübt. Kann dieser den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen, so sprechen wir hier vom wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 AO).

Die enormen Auswirkungen durfte ein Filmproduzent jetzt in einem ganz eigenen „Bilanzierungskrimi“ erfahren. Er übertrug das Verwertungsrecht an einem Film für 42 Jahre an eine Vertriebsgesellschaft. Diese sollte den Film vermarkten. Hierfür erhielt der Produzent eine jährliche Lizenzzahlung plus eine zusätzliche Gewinnbeteiligung. Für den Fall, dass der Vertrag nicht verlängert wird, enthielt dieser u.a. eine Kaufoption zugunsten der Verwertungsgesellschaft.

Ein Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, hier sei das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) an die Vertriebsgesellschaft übergegangen. Dem zur Folge behandelte er die gesamten Lizenzzahlungen als Kaufpreis beim Produzenten und aktivierte eine entsprechende Forderung. Das Herz dürfte ihm in die Hose gerutscht sein: Noch kein Geld bekommen, aber hierauf Steuern zahlen!

Zum Glück sah dies der BFH anders und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.

Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums kommt nämlich nur in Betracht, wenn der zivilrechtliche Eigentümer (Filmproduzent) während der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer von deren Substanz und Ertrag ausgeschlossen ist. Bei Filmwerkten beträgt die Nutzungsdauer – zu seinem Glück – 50 Jahre; nicht 42. Zudem war der Produzent auch an der Wertsteigerung des Films beteiligt.

Fazit: Ende gut, alles gut!

Die für Leasingverträge entwickelten Grundsätze zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums können nicht uneingeschränkt auf die Nutzungsüberlassung von Filmrechten übertragen werden.

Weitere Informationen:

Anspruchsloses Eigentum bei Leasingverträgen:


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