Ein kritischer Blick auf den BAG Beschluss vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 (Teil II)

Die Entscheidungsgründe zum BAG Beschluss vom 13.9.2022 wurden sehnlichst erwartet, erhoffte man sich als Arbeitgeber doch mehr Klarheit, wie mit der Zeiterfassung in Zukunft rechtssicher umgegangen werden kann.

Fakt ist, dass auch weiterhin Ausnahmen von der Zeiterfassung in begründeten Einzelfällen (Größe des Unternehmens, Tätigkeitsfelder) möglich sein müssen.

Wesentliche Aussagen der Urteilsbegründung

  • 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG müsse zwingend europakonform dahin ausgelegt werden, so dass alle Arbeitgeber verpflichtet seien, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden zu erfassen.
  • Die reine Erhebung der Arbeitszeit bzw. Angebot zur Arbeitszeiterfassung reiche nicht aus, sondern die Daten müssen erfasst und damit aufgezeichnet werden, da andernfalls weder die Lage der täglichen Arbeitszeit noch die Einhaltung der täglichen und der wöchentlichen Höchstarbeitszeiten innerhalb des Bezugszeitraumes überprüfbar wären.
  • Andererseits sollen aber laut Urteilsbegründung Spielräume bzgl. „Form“ der Arbeitszeiterfassung und konkrete Ausnahmen bei bestimmten Tätigkeitsbereichen möglich sein, solange vom Gesetzgeber noch keine konkretisierenden Regelungen getroffen wurden.

Handlungsempfehlung für Arbeitgeber

Erstmal abwarten….

Arbeitsminister Heil hat endlich für das 1. Quartal 2023 einen Gesetzesentwurf angekündigt, der sowohl eine europakonforme, aber auch eine verhältnismäßige Regelung für die Arbeitgeber beinhalten soll.

In diesem Zuge hoffe ich, dass der Gesetzgeber dies zum Anlass nimmt, das komplette Arbeitsschutzgesetz zu modernisieren, um auch die vielfältigen neuen Arbeitsformen zu integrieren. Bis dahin sollte es weiterhin möglich sein, die Führung der Arbeitszeitkonten weiterhin auf die Mitarbeitenden zu delegieren.

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