Einkünfte aus Krypto-ETPs – Einkünfte aus Kapitalvermögen oder doch sonstige Einkünfte?

Bereits mit Beitrag vom 17. Februar 2021 (Neuer Hype um Bitcoins?! Alternative Anlagen und deren steuerlichen Behandlung) habe ich darauf hingewiesen, dass unklar war, wie alternative Anlagen, z.B. in Krypto-ETN’s, zu behandeln sind. An dieser Unklarheit hat sich indes bisweilen nicht viel verändert.

Sowohl das nunmehr im BStBl 2003 II 2023, 571 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) als auch das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token (BStBl 2022 I S. 668) nehmen dazu keine Stellung. Insofern besteht für den Steuerpflichtigen, der in solche Anlageformen investiert, nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf eine akkurate Deklaration seiner Einkünfte. Blickt man in die Produktinformationsblätter einschlägiger Investments, beispielsweise in das des DDA Physical Bitcoin ETP, so findet man dort die Aussage, dass eine physische Besicherung gegeben sei im Sinne der Lieferung der Bitcoins (cold storage) und eine Besteuerung der Einkünfte als Kapitaleinkünfte i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht infrage kommen sollte. D.h. keine Abgeltungsteuer. Vielmehr soll ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben sein i.S.v. §§ 22, 23 EStG, welches bei Überschreiten der Haltedauer von einem Jahr die Folge hat, dass die entsprechenden Einkünfte steuerfrei wären.

Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Steuerfreiheit im Kontext der privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG durchaus ihren Preis hat: nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste unterfallen sodann dieser Regelung. Folglich kann es bei einem realisierten Verlust bei einer Haltedauer von über einem Jahr dazu kommen, dass dieser steuerlich vollends unberücksichtigt bleibt.

Für den Steuerpflichtigen, der in o.g. Investmentform investiert(e), stellt sich nunmehr die Frage, ob er die Einkünfte unter §§ 20 oder 23 EStG verorten soll bzw. ob die Bank eine entsprechende Einordnung bereits proaktiv vorgenommen hat, welche aus der Jahres-Steuerbescheinigung ersichtlich wird.

Meine Erfahrungen zeigen, dass die Praxis hier durchaus verschieden agiert:

  • Die Spannweite reicht von Einordnungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • über sonstige Einkünfte bis hin
  • zu keiner Berücksichtigung bzw. Aussage.

Dem Steuerpflichtigen ist damit freilich nicht geholfen, eine Überprüfung der Einordnung ist (ohnehin) angezeigt. Auch wenn viel – und insbesondere vor dem Hintergrund der sich aufdrängende Analogie zu den Gold-ETCs (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Juni 2020 (VIII R 7/17; BStBl 2021 II 2021, S. 9)) – dafür spricht, physisch hinterlegte ETC’s / ETP’s in das Gefüge der sonstigen Einkünfte zu verorten, empfiehlt sich, die praktizierte Verfahrensweise gegenüber dem zuständigen Finanzamt offen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen.

In diesem Kontext drängt sich unweigerlich die Frage auf, ob die fehlende Rechtssicherheit nicht auch im positiven Sinne genutzt werden könnte. Hierzu sei folgende Überlegung angebracht:

  • Hat der Steuerpflichtige aus den besagten ETP’s Gewinne realisiert bei einer Haltedauer von über einem Jahr und will er auch künftig eher langfristig im Investment agieren, entfaltet die Einordnung – unter o.g. Analogie zur den Gold-ETCs – als sonstige Einkünfte i.S.e. privaten Veräußerungsgeschäfts dahingehend ihren Charme, dass die Gewinne steuerfrei wären.
  • Demgegenüber dürften Steuerpflichtige, die Verluste erlitten bzw. realisiert haben (bei einer Haltedauer von unter einem Jahr) und/oder die Gewinne erzielt haben im Zusammenhang mit einem kurzfristigen Investment (Haltedauer unter einem Jahr) geneigt sein, die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einzuordnen, um eine entsprechende Berücksichtigung zu erlangen. Bei der Behandlung der Gewinne wäre der Vorteil z.B. in der Steuersatzdifferenz zu sehen (Differenz zwischen Abgeltungsteuersatz und dem persönlichen Einkommensteuersatz).

Unabhängig der Einordnungsentscheidung, sollte nicht nur die künftige Entwicklung der Investments beachtet werden, sondern auch, dass ein „Wechsel der Zuordnung nach Belieben“ kaum vertretbar ist gegenüber dem Finanzamt.

Im Ergebnis kann deshalb der Rat nur sein, die Deklaration der Einkünfte offen und nachvollziehbar gegenüber dem Finanzamt vorzunehmen und eine etwaige andere Rechtsauffassung in das eigene Investitionskalkül mit einzubeziehen.

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