Einzelbewertung statt 0,03 Prozent-Regelung: Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs zulässig

Der Anteil für die Privatnutzung eines Firmenwagens ist per Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Hinzu kommen noch 0,03 Prozent des Kfz-Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.

Arbeitnehmer können den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Teil vermeiden, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat genutzt haben und stattdessen die so genannte Einzelbewertung vornehmen. Dann erfolgt eine Versteuerung mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt zur Tätigkeitsstätte. In Coronazeiten ist die Einzelbewertung wichtiger denn je.

Ein Wechsel zwischen der 0,03 Prozent-Regelung und der Einzelbewertung innerhalb eines Kalenderjahres ist nicht zulässig. Wer sich für die Einzelbewertung entschieden hat, muss diese das ganze Jahr über fortführen. Die Arbeitnehmer sind allerdings nicht an die Handhabung durch den Arbeitgeber gebunden, sondern dürfen die Einzelbewertung noch im Rahmen der Steuererklärung geltend machen – aber eben nur einheitlich für das gesamte Jahr.

Arbeitgeber ihrerseits dürfen, wenn sie etwa für die ersten drei Monate eines Jahres bereits die 0,03 Prozent-Regelung angewandt haben, nicht ab dem vierten Monat zur Einzelbewertung wechseln, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht. Aber: Die Methode darf zwar während des Kalenderjahres nur einheitlich angewendet werden, jedoch ist eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich zulässig. So äußert sich das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein per Erlass vom 21.5.2021 (VI 302 – S 2334 – 372, NWB RAAAH-86508). § 41c EStG bleibt also anwendbar und ein Methodenwechsel ist sozusagen per Umweg möglich. Besser ausgedrückt kann die Einzelbewertung im Lohnsteuerabzugsverfahren rückwirkend erreicht werden.

Übrigens, nur am Rande: Deutschland ist zwar das Land der Literaten, doch wenn es um die Führung eines Fahrtenbuchs oder – wie hier im Fall der Einzelbewertung – um das Notieren der Tage geht, an denen das Kfz tatsächlich nicht für Fahrten zur Arbeit genutzt wurde, fallen viele Steuerpflichtige einer Art Schreibblockade anheim. Soll heißen: Lieber streitet man sich per Rechtsbehelf und später vor Gericht erbittert um die Frage, ob und inwieweit Aufzeichnungen nötig sind, als diese von vornherein zur Zufriedenheit des Finanzamtes zu führen (vgl. z.B. FG Nürnberg, Urteil vom 23.1.2020, 4 K 1789/18). Daher meine Empfehlung: Wer die Einzelbewertung nutzen will, sollte genau notieren, an welchen Tagen er das Fahrzeug tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Wer schreibt, der bleibt, besagt schon eine alte Skat-Regel.

Weitere Informationen:

NWB Datenbank – Arbeitshilfe: Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte: Ermittlung geldwerter Vorteil – Checkliste


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