Endlich: BMF übernimmt Rechtsprechung zur Leistungsbeschreibung

Zuletzt hatte der BFH mehrfach entschieden, dass die Finanzverwaltung an eine Leistungsbeschreibung in einer Rechnung keine überzogenen Anforderungen stellen darf. Unter anderem genügt die Bezeichnung von erbrachten Leistungen als „Trockenbauarbeiten“, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht. (BFH-Urteil vom 15.10.2019, V R 29/19 (V R 44/16), NWB LAAAH-39358).

Und zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenstände genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen „handelsüblich“ sind (BFH-Urteil vom 10.7.2019, XI R 28/18).

Wie immer in solchen Fällen behagt es der Finanzverwaltung überhaupt nicht, wenn ihr die Rechtsprechung auf die Füße tritt und so benötigt sie schon einmal zwei oder mehr Jahre, um eigentlich klare Aussagen des BFH zu übernehmen. Aber sei es drum: Immerhin hat das BMF nun den UStAE geändert und zur Frage der „handelsüblichen Bezeichnung“ Stellung genommen. Hierzu hat sich Dr. Wengerofsky im Blog schon geäußert (s. weitere Informationen unten). Aufgrund der Brisanz des Themas möchte ich hier noch weitere Aspekte aufgreifen). Die wesentlichen Aussagen des BMF-Schreibens vom 1.12.2021 (III C 2 – S 7280-a/19/10002 :001, BStBl 2021 I S. 2486) lauten:

„Handelsüblich“ ist eine Bezeichnung dann, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen den Erfordernissen von Kaufleuten i.S. des HGB genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d.h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird. Zum Beispiel kann eine Markenartikel- oder Gattungsbezeichnung als handelsüblich gelten.

In Zweifelsfällen ist der Unternehmer aber nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist.

Bei sonstigen Leistungen gilt nach wie vor, dass der Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen zu präzisieren sind. Dies bedeutet zwar nicht, dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen. Allein nicht ausreichend sind aber allgemeine Angaben wie „Erbringung juristischer Dienstleistungen“, „Bauarbeiten“ oder „Beratungsleistung“.

Praxishinweise:                             

Auch wenn sich das BMF nun an die Vorgaben des BFH hält, so ist das kein Freibrief, um bei Rechnungen nachlässig zu werden. Der Rechnungsaussteller und noch mehr der Rechnungsempfänger sollten auf genaue Leistungsbeschreibungen achten. Zumal Unternehmer eigentlich auch bereits aus rein kaufmännischen Erwägungen heraus ein hohes Interesse an entsprechenden Angaben haben sollten. Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung können allerdings auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet (BFH 16.1.2014, V R 28/13).

Im Übrigen gelten die neue Rechtsprechung und die aktualisierte Verwaltungsauffassung tatsächlich nur bei Waren im Niedrigpreissegment. Bei höherpreisigen Waren, etwa bei teuren Uhren oder bei teurem Schmuck, bleibt es indes dabei, dass umfassende Leistungsbeschreibungen erforderlich sind. Hinzuweisen ist hier zum Beispiel auf den BFH-Beschluss vom 29.11.2002 (V B 119/02). Die damalige Rechtsprechung ist nach wie vor gültig.

Man mag das vielleicht anders sehen, weil es natürlich auch hier auf die handelsüblichen Gepflogenheiten ankommt. Allerdings fehlt mir die Fantasie, um mir vorzustellen, dass die Finanzverwaltung bei hochpreisigen Waren auf genaue Angaben verzichtet.

Weitere Informationen:

Wengerofsky, Rechnungspflichtangaben: Wann ist eine Leistungsbeschreibung „handelsüblich“? (NWB Experten-Blog)


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