Energiekrise: Temporär reduzierte Umsatzsteuer auf Gas

Der Bundesrat hat am 7.10.2022 der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zugestimmt. Aber wo bleibt die Entlastung bei anderen Energieträgern?

Hintergrund

Auf den enormen, vor allem kriegsbedingten Energiepreisanstieg reagiert der Bund mit umfangreichen Entlastungsmassnahmen für Verbraucher und Unternehmen, vor allem bei Strom und Gas. Mit der Umsetzung der Vorschläge der sog. Gaskommission der Bundesregierung sollen weitere Schritte folgen, insbesondere eine „Gaspreisbremse“.

Umsatzsteuer auf Gas wird befristet reduziert

Mit dem vom Bundesrat am 7.10.2022 gebilligten „Gesetz zur temporären Senkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen befristet reduziert:  Vom 1.10.2022  bis  31.3.2024  beträgt die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und die Lieferung von Fernwärme statt 19 nur 7 Prozent. Unternehmen sollen die Senkung vollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten. Es tritt rückwirkend zum 1.10.2022 in Kraft.

Einordnung und Bewertung

Die befristete Umsatzsenkung auf Gas war ursprünglich als Kompensation für die von Bundesregierung geplante Gasumlage, die ab 1.10.2022 hätte gezahlt werden sollen. Die Gasumlage hat die Bundesregierung in letzter Sekunde gestoppt, die Umsatzsteuersenkung ist dennoch im Gesetzesentwurf geblieben – so weit so gut. Erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden ist die Umsatzsteuersenkung auf die Lieferung von Fernwärme. Allerdings vermisst der Verbraucher eine Senkung des Umsatzsteuersatzes auf andere Energieträger, etwa Pellets, vor allem aber Öl. Ein Drittel der deutschen Haushalte verbraucht Öl, einen Energieträger, dessen Kosten sich Jahresfrist immerhin mehr als verdoppelt und zu einer enormen Kostenlast für viel Haushalte geführt hat.

So betrachtet ist die befristete Umsatzsteuersenkung ein richtiges Signal, greift aber inhaltlich zu kurz.

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