Nach § 10f EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem Baudenkmal, das er als Eigenheim nutzt, im Kalenderjahr des Abschlusses einer Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen. Natürlich müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, auf die hier aber nicht im Einzelnen eingegangen werden soll. Vielmehr soll der Blick auf ein aktuelles Urteil des BFH gelenkt werden: Der Erbe des Steuerpflichtigen darf die jährlichen Abzugsbeträge gemäß § 10f EStG nicht fortsetzen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt und der Erbe das Gebäude anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt (BFH-Urteil vom 25.3.2026, X R 23/24).
Der Sachverhalt:
Die Eltern des Klägers erwarben ein Baudenkmal i.S. des § 10f Abs. 1 EStG. Sie sanierten das Objekt umfangreich und setzten die Außenanlagen instand. Sie nutzten das Objekt ab 2016 zu eigenen Wohnzwecken. Auch der Kläger wohnte bzw. wohnt in diesem Objekt. Der Vater verstarb Anfang 2017. Die vormals dem Vater gehörenden Anteile an dem Objekt gingen auf den Kläger über, so dass dieser fortan zur Hälfte am Objekt beteiligt ist. Er war der Auffassung, dass ihm die Denkmal-AfA nun gemeinsam mit seiner Mutter zustünde. Die Steuervergünstigung wurde ihm jedoch vom Finanzamt versagt. Der Gesamtrechtsnachfolger dürfe die Denkmal-AfA nicht fortführen. Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos.
Die Begründung:
Nach § 11d EStDV kann ein Erbe die AfA des Erblassers für eine Immobilie des Privatvermögens zwar fortführen. § 10f EStG gehört aber zu den Vorschriften über den Sonderausgabenabzug und nicht über die Einkünfteermittlung. Da es keine echte AfA-Vorschrift ist, kommt die Fußstapfen-Theorie des § 11d EStDV nicht zur Anwendung. Ohnehin ist § 11d EStDV nur eine Ausnahmevorschrift. So hat der BFH beispielsweise in seinem Urteil vom 13.3.2018 (IX R 22/17) für Erhaltungsaufwendungen entschieden, dass § 11d EStDV insoweit nicht anwendbar ist.
Denkanstoß:
Zusammenveranlagte Eheleute werden im Bereich des § 10f EStG gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Daher kann der überlebende Ehegatte, der den Anteil des verstorbenen Ehegatten an dem Objekt hinzuerwirbt und es weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, den Abzug in der bisherigen Höhe fortsetzen. Dabei handelt es sich aber um eine Sonderregelung, die nicht verallgemeinert werden darf – so der BFH. Die Fortführung der Denkmal-AfA durch ein Kind des Erblassers ist damit ausgeschlossen.
Der BFH hat übrigens bereits entschieden bzw. bestätigt, dass ein Steuerpflichtiger die Steuervergünstigung des § 10f EStG nur für ein Objekt und nur einmal im Leben nutzen kann. § 10f Abs. 3 EStG verhindere die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander (BFH-Urteil vom 24.5.2023, X R 22/20; vgl. Blog-Beitrag „Förderung nach § 10f EStG: Es gibt keine Folgeobjekt-Regelung„).