Ermäßigter Steuersatz für Werbe-Lebensmittel?

Auf einer Messe bekommen Sie im Vorbeigehen an einem Messestand eine kleine Packung Sweetys mit Firmenaufdruck des Standbetreibers in die Hand. Spätestens jetzt denken Sie doch nicht mehr über gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach, sondern über den Umsatzsteuersatz dieser Werbelebensmittel, richtig?

Okay, stellen Sie sich vor, sie produzieren Werbemittel. Neben den üblichen Kugelschreibern und Notizblöcken verkaufen Sie auch Lebensmittel mit Werbeaufdrucken. Hierzu gehören beispielsweise Fruchtgummis, Kekse, Pfefferminzbonbons oder Schokolade. Auf Kundenwunsch individualisieren Sie diese durch eine Umverpackung mit Aufdrucken, Gravuren, Firmenlog u.ä.

Liegt hier noch eine Lieferung von Lebensmitteln an Ihren Kunden vor oder handelt es sich um eine sonstige Leistung, in Form einer Werbeleistung? Zu welchem Steuersatz würden Sie diese Food-Artikel an Ihre Kunden verkaufen?

Der Streitfall

In einem AdV-Verfahren äußerte der BFH hier ernste Zweifel daran, dass in diesem Fall der Regelsteuersatz anzuwenden ist. Er bezieht sich hierbei auf den EuGH, der entschieden hat, dass jedes für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnis unter die Steuersatzermäßigung fallen kann. Dies gilt auch, wenn der Verzehr eine andere Wirkung erzielen soll.

Interessant, oder? Ich wünsche Ihnen, dass Sie auch ohne die „Steuerbrille“ durch die Welt gehen können.

Weitere Informationen:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

25 − = 17