Ermittlung des Gewinns bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Die Vorschrift zur Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in § 17 EStG gewinnt immer mehr an Bedeutung. Interessant ist daher sicherlich ein Hinweis auf eine (fast schon vergessene) positive Rechtsprechung.

Grundsätzlich wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn im Hinblick auf das Teileinkünfteverfahren so ermittelt, dass zunächst der Veräußerungspreis gemäß § 3 Nummer 40 EStG nur zu 60 % angesetzt wird. Entsprechend der Regelung in § 3c Abs. 2 EStG werden dann jedoch auch Veräußerungskosten und Anschaffungskosten nur zu 60 % abgezogen.

In diesem Zusammenhang hat der BFH jedoch bereits mehrfach geklärt, dass das Teilabzugsverbot in § 3c Abs. 2 EStG nicht in jedem Fall durchgeführt werden muss. So muss das Teilabzugsverbot ausweislich der Rechtsprechung des BFH vom 25.6.2009 (Az: IX R 42/08) dann nicht angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.7.2009 (Az: IX R 8/09) bestätigt.

Das Teilabzugsverbot ist hingegen anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige zwar keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat, er aber mit der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögenmehrung oder Einnahmen gehandelt hat, so der BFH mit Urteil vom 2.9.2014 (Az: IX R 43/13). In dieser Entscheidung ist der Anwendungsbereich der zuvor genannten Rechtsprechung leider deutlich eingeschränkt.

Dennoch sollte in der Praxis darauf geachtet werden, ob nicht doch auf das Teilabzugsverbot verzichtet werden kann.

Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 25.06.2009 – IX R 42/08
BFH, Urteil v. 14.07.2009 – IX R 8/09 -nv-
BFH, Urteil v. 02.09.2014 – IX R 43/13

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