EU-Kommission gibt grünes Licht: Erweiterte staatliche Garantien für Corona-Hilfskredite!

(Stand: 06.04.2020, 12:00 Uhr)

Der deutsche Mittelstand ist bei der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in Bezug auf staatliche Liquiditätshilfen bislang zu kurz gekommen: Entweder sind die Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern für den Bundes-Sofortzuschuss zu groß oder sie erfüllen die strengen Kriterien für KfW-Kredite nicht. Die EU-Kommssion hat jetzt aber am 3.4.2020 den beihilferechtlichen Rahmen deutlich erweitert.

Jetzt kommen auch größere mittelständische Unternehmen leichter an dringend benötigte Kreditmittel: Bis zu 800.000 Euro mit 100 Prozent Haftungsfreistellung werden denkbar!

Hintergrund

Neben den Sofortzuschüssen der Länder hat der Bund am 27.3.2020 ein 156 Mrd. Euro schweres Unterstützungspaket zur Abmilderung der Pandemiefolgen bei deutschen Unternehmen geschnürt. Soloselbständige, Freiberufler und Kleinunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern können aus Bundesmitteln Einmalzuschüsse von bis zu 15.000 Euro beantragen, wenn sie coronabedingt in Liquiditätschwierigkeiten geraten. Daneben bietet der Bund über die staatliche KfW-Bank verschiedene Kreditprogramme an, die über die Hausbank beantragt werden können. Der Haken: Die bisherigen KfW-Kreditprogramme sahen nur eine maximale Haftungsfreistellung durch den Staat von 80 bis 90 Prozent vor. Hintergrund dieses sog. Beihilfenverbots ist Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV): Danach sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Das bedeutet im Weiteren, dass die Hausbank für einen Kreditteil bis 20 Prozent das Ausfallrisiko trägt. Die Folge ist eine aufwändige Bonitätsprüfung des Kreditkunden, der seinerseits umfangreiche Kreditsicherheiten – auch aus dem Privatvermögen – beibringen muss. Die Hausbank muss bei der Kreditbearbeitung eine aufwändige Prüfung vornehmen.

Insbesondere die IHK-Organisation hatte sich deshalb  auf Bundes- und Länderebene  vehement dafür eingesetzt, dass der Bund im Schulterschluss mit der EU-Kommission temporär eine staatliche Haftungsfreistellung zu 100 Prozent für Überbrückungskredite ermöglicht. Dafür hat die EU-Kommission jetzt am 3.4.2020 den Weg frei gemacht.

EU-Kommission beschließt weitere Beihilfemaßnahmen

Bereits am 19.3.2020 hat die Kommission auf der Grundlage des Art.107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV den sog. „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen“ zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Coronavirus-Ausbruchs angenommen. In dem Befristeten Rahmen wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben in der gesamten EU beträchtlich gestört ist. Er bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft zu unterstützen, begrenzt jedoch gleichzeitig Beeinträchtigungen der fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steueraufschub oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs des Coronavirus entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind.

Mit der  Änderung der EU-Kommission vom 3.4.2020 wird der Befristete Rahmen um weitere fünf Arten von Beihilfemaßnahmen erweitert:

  • Unterstützung für Forschung und Entwicklung (FuE) im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
  • Unterstützung für den Auf- und Ausbau von Erprobungseinrichtungen.
  • Unterstützung für die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs relevant sind.
  • Gezielte Unterstützung in Form einer Steuerstundung und/oder Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge.
  • Gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer.

Erweiterung der staatlichen Garantien bei der Kreditvergabe

Mit der Änderung des Befristeten Rahmens werden auch die bestehenden Formen der finanziellen Unterstützung erweitert, die die Mitgliedstaaten Unternehmen in Not gewähren können. Der Befristete Rahmen sieht in seiner am 3.4.2020 geänderten Fassung jetzt vor, dass die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren können:

  • Direkte Zuschüsse, Eigenkapitalzuführungen, selektive Steuervorteile oder rückzahlbare Vorschüsse von bis zu 800 000 EURO pro Unternehmen für die Deckung des dringenden Liquiditätsbedarfs.
  • Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren. Solche staatlichen Garantien können bis zu 90% der Risiken von Darlehen abdecken, um die Unternehmen bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen. Bei Darlehen bis zu einem Nennwert von 800 000 EURO können die Garantien das volle Risiko bis zu 100% abdecken; das gab es bislang noch nie. Besonders nützlich dürfte das sein, um den dringenden Liquiditätsbedarf kleiner und mittlerer Unternehmen sehr rasch zu decken.
  • Vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen mit Zinsvergünstigungen für die Unternehmen, um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen. Darlehen bis zu einem Nennwert von 800 000 EURO können zinsfrei gewährt werden.
  • Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, wobei erläutert wird, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.
  • Öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen für alle Länder, ohne dass die Mitgliedstaaten nachweisen müssten, dass die mit dem jeweiligen Land verbundenen Risiken vorübergehend „nicht marktfähig“ sind.
  • Nach dem Befristeten Rahmen können die Mitgliedstaaten alle Unterstützungsmaßnahmen miteinander kombinieren, ausgenommen Darlehen mit Garantien für dasselbe Darlehen, sofern die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Obergrenzen eingehalten werden. Ferner können die Mitgliedstaaten alle auf Grundlage des Rahmens gewährten Unterstützungsmaßnahmen mit den bestehenden Möglichkeiten zur Gewährung von De-minimis-Beihilfen, die maximal 200 000 EURO pro Unternehmen über drei Steuerjahre betragen dürfen, kombinieren. Gleichzeitig müssen sich die Mitgliedstaaten aber auch verpflichten, unzulässige Kumulierungen von Unterstützungsmaßnahmen für dieselben Unternehmen zu vermeiden, um Unterstützung auf den tatsächlichen Bedarf zu beschränken.
  • Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Wie geht`s weiter?

Nach der Entscheidung der EU-Kommission vom 3.4.2020 ist es jetzt auch in Deutschland möglich, staatliche Garantieübernahmen bei der Absicherung von Krediten auf 100 Prozent zu erhöhen. Die neue Regelung kann insbesondere für Kredite bis 800.000 Euro angewendet werden. Voraussetzung für den Schnellkredit ist weiterhin, dass ein Unternehmen erst durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten, also nach dem 31.12.2019 gekommen ist. Die bislang auch durch ein regulatorisches Korsett gebremsten Banken können die Darlehen jetzt deutlich schneller ausreichen. In der Regel reicht nur noch ein „Quick-Check“, ein tiefgehendes Prüfverfahren ist nicht mehr notwendig. Die Erleichterungen gelten aus Sicht der EU-Kommission nicht nur für KfW-Kredite auf Bundesebene, sondern gleichermaßen auf Länderebene für LfA-Banken. Jetzt können die Banken bei der Vergabe dringend benötigter Gelder an den Mittelstand den Turbo einlegen, nachdem viele Betriebe stehen angesichts wegbrechender Umsätze bereits am Rand ihrer Zahlungsfähigkeit stehen.

Abgewartet werden muss jetzt, wie auf Bundes- und Länderebene der neue EU-Kompetenzrahmen in den nächsten Tagen konkret umgesetzt wird. Nach den bisher bekanntgewordenen Eckpunkten der Bundesregierung (Stand 6.4.2020, 12:00 Uhr) soll folgendes gelten:

  • Es soll eine 100‑prozentige Haftungsfreistellung der Hausbank durch die staatliche Förderbank KfW und damit den Bund geben. Die Kredithöhe soll bei drei Monatsumsätzen des Jahres 2019 liegen, maximal jedoch pro Unternehmen mit 11 bis 49 Mitarbeitern bei 500 000 Euro, bei Unternehmen ab 50 Mitarbeitern bei 800 000 Euro.
  • Die Firma muss laut Eckdaten zuvor Gewinn gemacht haben ‑ im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre. Die Hausbank muss dies sowie den Umsatz und die Anzahl der Beschäftigten vor der Darlehensauszahlung prüfen.
  • Die Firma muss außerdem mindestens seit Anfang 2019 am Markt aktiv gewesen sein.

Wichtig ist aber meines Erachtens auch eine stärkere Flexiblisierung der Kreditlaufzeiten. Die bislang geltende Laufzeit von fünf Jahren überfordert viele Mittelständler vor allem in der Corona- Krise. Wünschenswert und zielführend wäre insoweit eine flexiblere Kreditlaufzeit bis zu 10 Jahren mit einer flexiblen Ausstiegmöglichkeit des Unternehmens ohne Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Warten wir also gespannt ab…

Quellen


Hier finden Sie alle für Sie wichtigen Themenbeiträge rund um das Coronavirus in der NWB Datenbank:

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