EU-Lieferketten-Richtlinie endgültig verabschiedet – Was für deutsche Unternehmen jetzt wichtig ist

Am 24.5.2024 hat der EU-Ministerrat der 27 EU-Mitgliedstaaten abschließend der EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zugestimmt, die nach Verkündung im EU-Amtsblatt nun in Kraft treten kann. Jetzt kommt es auf den deutschen Gesetzgeber an, dass den betroffenen Unternehmen in der EU keine Wettbewerbsnachteile entstehen.

Hintergrund

Seit 1.1.2023 gilt in Deutschland zum Schutz von Arbeits- und Menschenrechten sowie Umweltstandards in Lieferketten das Lieferkettengesetz (BGBl 2021 I S. 2159). Auf EU-Ebene hatte man sich im Dezember 2023 bereits auf eine EU-Lieferketten-RL (CSDDD) geeinigt, die über die das deutsche LKSG hinausgeht. Die EU-Richtlinie wurde dann aber aufgrund des deutschen Vetos im Ministerrat im Januar 2024 blockiert, die Abstimmung mehrfach verschoben.

Am 15.3.2024 haben sich die EU-Mitgliedstaaten mit der erforderlichen Mehrheit – bei Gegenstimme Deutschlands – auf eine (abgespeckte) EU-Lieferketten-RL geeinigt. Das EU-Parlament hat am 24.4.2024 der modifizierten EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zugestimmt. Mit der am 24.5.2024 erfolgten finalen Zustimmung des Ministerrats ist der formale Rechtssetzungsprozess auf EU-Ebene abgeschlossen, lediglich die Verkündung im Amtsblatt steht noch aus.

Was ist der Kern der Lieferketten-Richtlinie CSDDD?

Durch die CSDDD sollen Unternehmen für Menschenrechtsverstöße, Kinderarbeit, Ausbeutung und Umweltverschmutzung zur Verantwortung gezogen werden. Das Gesetz soll nach einer dreijährigen Frist ab 2027 zunächst für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweitem Nettoumsatz gelten. Nach vier Jahren (2028) sollen dann Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und 900 Mio. EUR Umsatz in den Anwendungsbereich fallen. Erst nach fünf Jahren (2029) sind Unternehmen mit 1000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. EUR weltweitem Nettoumsatz erfasst. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten drohen Unternehmen nach der CSDDD auch zivilrechtliche Haftungsansprüche.

DIHK fordert Aussetzung des deutschen Lieferkettengesetzes

Unmittelbar nach Bekanntwerden der finalen Zustimmung zur EU-Lieferketten-Richtlinie hat am gleichen Tag die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), die bundesweit die Interessen von rund 4 Mio. Unternehmen vertritt, reagiert: „Damit den deutschen Unternehmen im Binnenmarkt kein Wettbewerbsnachteil entsteht, muss die Bundesregierung das deutsche Lieferkettengesetz bis zur Umsetzung der EU-Regelung in nationales Recht umgehend aussetzen“, fordert der DIHK-Hauptgeschäftsführer. Dieses klare Statement ist nachvollziehbar, denn das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG v. ) ist deutlich strenger als die EU-Lieferketten-RL, die in den nächsten Jahren schrittweise für Unternehmen bestimmter Größenordnungen gelten soll; einzig die zivilen Haftungsregeln in der EU-Richtlinie gehen über das deutsche LKSG hinaus, das eine zivilrechtliche Haftung nicht kennt. Den deutschen Unternehmen droht deshalb ein Wettbewerbsnachteil, wenn das deutsche LKSG unverändert bis zur Umsetzung der EU-Lieferketten-Richtlinie fortgilt.

Was aus Sicht der deutschen Unternehmen jetzt wichtig ist

Die EU-Richtlinie muss in den Mitgliedstaaten danach noch umgesetzt werden, in Deutschland muss hierzu das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG v. 16.7.2021, BGBl 2021 I S.2159) angepasst werden. Wann dies passiert, lässt sich derzeit noch nicht absehen, auch nicht der genaue Umsetzungsinhalt. Aus der Historie wissen wir aber, dass gerade bei der Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht der deutsche Gesetzgeber wiederholt über das Ziel hinausgeschossen ist und noch schärfere Regelungen beschlossen hat.

Die Umsetzung der Richtlinie sollte im Rahmen einer Anpassung des LKSG eins zu eins und so schlank wie möglich erfolgen, um deutsche Unternehmen nicht schlechter zu stellen als ihre Konkurrenten im europäischen Ausland. Gleichzeitig muss eine möglichst bürokratiearme und praxistaugliche Ausgestaltung der Regelungen bei der Umsetzung in nationales Recht im Vordergrund stehen.

Eine „Aussetzung“ des LKSG, wie sie aktuell von der DIHK gefordert wird, ist rechtlich heikel, weil es sich beim LKSG um ein von Bundestag und Bundesrat beschlossenes förmliches Gesetz handelt, das Bindungswirkung hat (Art.20 Abs. 3 GG). Was aber möglich (und zumutbar) ist, dass der deutsche Gesetzgeber nun sehr zeitnah das LKSG „anpackt“ und an den erforderlichen Stellen so an die EU-Richtlinie CSDDD anpasst, das deutsche Unternehmen keinen Nachteil erleiden. Das sollte das BMWK nicht auf die lange Bank schieben, denn Diskussionsverlauf und Ergebnis der EU-Richtlinie sind auch in Berlin lange bekannt.

Weitere Informationen:
DIHK-Pressemitteilung v. 24.5.2024: DIHK fordert Aussetzung des deutschen Lieferkettengesetzes

 

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