Experten in TV-Sendungen: Freiberufler oder Gewerbetreibende?

Sie kennen die TV-Sendungen, in der immer wieder verschiedene Experten zu einem bestimmten Thema auftreten. Wer über solch eine Spezialisierung verfügt, wird in der Regel nicht eine entsprechende Honorierung erscheinen. – Doch wie ist diese ertragsteuerlich zu würdigen?

Wir erinnern uns: Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gehören, neben den Katalogberufen, auch die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit des Steuerpflichtigen.

Ein „Experte“ tritt im Rahmen eines Doku-Entertainment-Formats im Privatfernsehen auf, in der er seine eigene Person ohne erkennbare Verfremdung darstellt. Ist das an ihn gezahlte Honorar für den Auftritt jetzt den Einkünften im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen?

Keine eigenschöpferische Leistung 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt in erster Instanz entschieden, dass der Steuerpflichtige durch seine Tätigkeit in und für die TV-Sendung keine eigenschöpferische Leistung erbracht hat, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltung zum Ausdruck gekommen ist. Auch den Umstand, dass eine Sendung durch die maßgebliche Mitwirkung eines Experten unterhaltenden Charakter haben kann, reichte dem Finanzgericht nicht zur Annahme einer künstlerischen Tätigkeit.

Keine schauspielerische Leistung 

Auch das Vorliegen einer schauspielerischen Leistung verneinte das Finanzgericht. Der Experte ist schließlich unter Nutzung seiner fachlichen und persönlichen Autorität aufgetreten. Hiermit hat er den jeweiligen Sendungsteilnehmer unterstützt.

Keine künstlerische Gestaltungshöhe

Für den Fall, dass hier doch eine eigenschöpferische Leistung des Steuerpflichtigen vorläge, sprach das FG der Tätigkeit dennoch eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe ab, die für eine künstlerische Leistung erforderlich ist.

Fazit

Der selbständige Moderator einer als Doku-Entertainment-Format ausgestalteten TV-Sendereihe, in der er, ohne eine erkennbare schauspielerische Leistung zu erbringen, sich selbst als Person mit den ihn prägenden Charaktereigenschaften darstellt, übt mangels einer darin liegenden über die Darstellung der Wirklichkeit hinausgehenden eigenschöpferischen Leistung keine künstlerische Tätigkeit i.S.d. § 18 Nr. 1 Satz 2 EStG aus.

Anmerkung

Im Bereich der Doku-Entertainmentformate dürfte der Begriff „Experte“ sicherlich prüfungsbedürftig sein. Denkbar sind aber auch Honorarzahlungen an tatsächliche Experten,

Weitere Informationen:
FG Düsseldorf, Urteil v. 21.03.2023 – 10 K 306/17 G; Revision anhängig: BFH VIII R 10/23

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