Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer

Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer. Es liegt keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG vor, auch wenn der Datenschutzbeauftragte zugleich Rechtsanwalt ist, so das Urteil des BFH vom 14.01.2020 (VIII R 27/17). Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und auch buchführungspflichtig.

Der Streitfall

Der Kläger war als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an und setzte Gewerbesteuer fest. Es forderte den Kläger zudem als gewerblichen Unternehmer gem. § 141 AO auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.

Das Urteil des BFH

Nun hat der BFH die Vorentscheidung bestätigt. Als Datenschutzbeauftragter übe der Kläger keine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene Tätigkeit aus. Es handelt sich vielmehr um einen eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf. Der Datenschutzbeauftragte berate schließlich in interdisziplinären Wissensgebieten. Er müsse hierfür zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen besitzen, wie zum Beispiel im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft. Eine spezifische akademische Ausbildung müsse er aber nicht nachweisen; anders als der Rechtsanwalt.

Aus diesem Grunde sei der Kläger als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Schließlich sei auch keine sonstige selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen, so der BFH in seinem Urteil. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.

Weitere Informationen:

BFH-Urteil vom 14.1.2020 – VIII R 27/17

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