Fachkräftesicherung durch bessere Mitarbeiterbeteiligung – Was ist im Zukunftssicherungsgesetz geplant?

Am 21.9.2023 berät der Bundestag in erster Lesung das sog. Zukunftssicherungsgesetz. Mit einer Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen sollen dabei auch Anreize für eine stärkere Fachkräftebindung geschaffen werden.

Hintergrund

Mit dem Entwurf für ein „Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen“ (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) will die Bundesregierung die marktbasierte Finanzierung am deutschen Kapitalmarkt erleichtern. Damit werde zum einen die Position des Finanzstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb gestärkt, zum anderen würden ökonomische Impulse gesetzt. Ein attraktiverer Kapitalmarkt und verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten würden es vor allem Start-ups und Wachstumsunternehmen erleichtern, neues Kapital für Investitionen aufzunehmen. Damit könnten innovative Entwicklungen und technologischer Fortschritt in Deutschland vorangetrieben werden, heißt es.

Zusätzlich würden junge Unternehmen wie auch etablierte KMU (im Wettbewerb um internationale Fachkräfte von neuen Steuererleichterungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung profitieren. Das Gesetz ist ein Artikelgesetz und plant die Änderung zahlreicher bestehender Gesetze aus dem Finanzmarkt-, Gesellschafts- und Steuerrecht, wie Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Aktiengesetz, Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, BGB usw.

Höherer Steuerfreibetrag bei Mitarbeiterkapitalbeteiligung geplant

Im Einkommensteuerrecht ist unter anderem geplant, den Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (also der Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung bestimmter Vermögensbeteiligungen) von bislang 1.440 Euro pro Jahr auf 5.000 Euro zu erhöhen (§ 3 Nr. 39 EStG-E) und damit auf ein im europäischen Vergleich wettbewerbsfähiges Niveau zu heben. Der Freibetrag soll auch durch Umwandlung von Arbeitsentgelt bis zu 2.000 Euro im Jahr ausgeschöpft werden können. Im Referentenentwurf war das noch anders geregelt; die Einsicht im Regierungsentwurf ist zu begrüßen, weil andernfalls der angestrebte Zweck verbesserter Mitarbeiterbeteiligung in Frage gestellt worden wäre.

Durch Ausweitung der aufgeschobenen Besteuerung nach § 19a EStG soll das Problem entschärft werden, dass Mitarbeiter Vorteile aus Beteiligungsprogrammen ihrer Arbeitgeber bereits der Lohnsteuer unterwerfen müssen, obwohl sie aus der Beteiligung noch keine flüssigen Mittel beziehen. Deshalb sollen nach einer Ergänzung in § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG künftig auch von den (Gründungs-)Gesellschaftern gewährte Beteiligungen grundsätzlich begünstigt sein.

Nach § 19a Abs. 3 EStG greift die Förderung aber nur, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung EU-rechtlich als Kleinstunternehmen bzw. kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) einzustufen ist. Künftig soll auf den doppelten (statt bisher einfachen) KMU-Schwellenwert abgestellt werden (§ 19a Abs. 3 EStG-E). Der maßgebliche Gründungszeitraums des Unternehmens vor dem Beteiligungszeitpunkt soll von bisher 12 Jahren auf künftig 20 Jahre verlängert werden. Auch die zeitliche Komponente der Nachversteuerungsregelung in § 19a Abs. 4 EStG soll angepasst und der Zeitpunkt der aufgeschobenen Besteuerung von zwölf auf 20 Jahre verlängert werden (§ 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG-E).

Erste Bewertung

Diese geplanten Verbesserungen stellen besonders für Start-ups und junge Unternehmen eine deutliche Verbesserung der bislang kaum genutzten Regelung dar.

Nicht mehr in Regierungsentwurf enthalten ist leider die die noch im Referentenentwurf vorgesehene Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 25 % durch den Arbeitgeber. Ob es dabei bleibt, wird das weitere Gesetzgebungsverfahren zeigen.

Nach der ersten Beratung des Gesetzentwurfs im Bundestag am 21.9.2023 und der anschließenden Ausschussberatung soll das Gesetz in 2./3. Lesung am 17.11.2023 im Bundestag beraten werden, so dass der Bundesrat am 15.12.2023 das Gesetzgebungsverfahren abschließen kann.

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