Finanzämter stoppen Abwicklung der Bauträgerfälle

Neue Entwicklung

Der BFH hatte mit Beschluss vom 27.01.2016 – V B 87/15 zur Frage der Aussetzung der Vollziehung in den Bauträgerfällen Stellung genommen und dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Subunternehmers durch § 27 Abs. 19 UStG bestehen. Darüber hinaus sieht der BFH in diesem Beschluss es für ernstlich zweifelhaft, ob der Anspruch des Subunternehmers auf Nachbelastung der Umsatzsteuer entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich geworden ist.

Die Finanzverwaltung interpretiert nun diesen Beschluss wie folgt:

  1. Die vom Bauträger und Subunternehmer damals übereinstimmend angenommene   Steuerschuldumkehr entfällt gemäß § 17 UStG erst, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer an den Subunternehmer bezahlt.
  2. Der Subunternehmer hat die Leistung erst zu versteuern, wenn er den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag vereinnahmt hat.

Es ist ein BMF-Schreiben hierzu in Arbeit. Damit möchte die Finanzverwaltung die Zinserstattung beim Bauträger vermeiden und – soweit der Subunternehmer gar nicht mehr in Anspruch genommen werden kann – auch die Auszahlung der Umsatzsteuer.

Die Finanzverwaltung stellt nun die Inanspruchnahme des Subunternehmers bis auf weiteres zurück. Sie weist in den Schreiben an die Bauträger darauf hin, dass die Anträge auf Erstattung zurückzunehmen sind, da diese unbegründet sind. Es erstaunt doch sehr, wie der Beschluss des V. Senats von der Finanzverwaltung ausgelegt wird, um sich nun schadlos zu halten.

Hintergrund

Der Bauträger ist aufgrund des BFH-Urteils vom 22.08.2013 – V R 37/10, BStBl. 2014 II 28 nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer aus dem Bezug von Bauleistungen. Die Finanzverwaltung ist mit BMF-Schreiben vom 05.02.2014 dieser Rechtsprechung gefolgt. Der Bauträger stellt einen Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer für die Vergangenheit, die aufgrund der Regelung in § 27 Abs. 19 UStG aber nicht ausbezahlt werden soll, sondern durch Inrechnungstellung der Umsatzsteuer durch den Subunternehmer mit der zivilrechtlichen Forderung des Subunternehmers verrechnet wird. Im Ergebnis würde der Bauträger damit nur die Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO erhalten, während der Subunternehmer aufgrund des § 233a Abs. 2a AO nicht mit Nachzahlungszinsen belangt werden soll. Der Zinslauf beim Subunternehmer beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bauträger den Antrag auf Erstattung gestellt hat.

Empfehlung

Ich empfehle Ihnen, sich von der Finanzverwaltung schriftlich bestätigen zu lassen, dass auch nach Ablauf der Karenzzeit des § 233a Abs. 2a AO beim Subunternehmer keine Zinsen festgesetzt werden, da die Festsetzung der Umsatzsteuer ja nun zurückgestellt wird.

Auf Seiten des Bauträgers empfehle ich Ihnen weiterhin auf dem Antrag zu beharren und das weitere Vorgehen abzuwarten. Der Gang zum Finanzgericht ist damit vorprogrammiert.

Weitere Infos:

 

2 Gedanken zu “Finanzämter stoppen Abwicklung der Bauträgerfälle

  1. Mit dem ganzen § 27 Abs. 19 UStG hat die Finanzverwaltung der Praxis keinen Gefallen getan. Denn diese Zinsstreite waren ja vorprogrammiert.

    Besonders interessant finde ich den ersten Teil des BFH-Beschluss. Indem der V. Senat die Auffassung des ersten AdV-Beschlusses zum Thema aus dem XI. Senat im Dezember 2015 bestätigt, erweckt man den Eindruck, dass eine Art „ständige Rechtsprechung“ vorläge. Tatsächlich hat aber der XI. Senat überhaupt keine materielle Prüfung vorgenommen, bzw. zumindest im Beschluss nicht dokumentiert. Statt dessen wurde die AdV gewährt, weil zuvor die Finanzgericht in den Klageverfahren unterschiedlich entschieden (6:5 pro und contra Aussetzung im Jahr 2015). Daraus lässt sich für mich gerade nicht ableiten, dass auch der BFH zum Überwiegen des Vertrauensschutzes tendiert. Vermutlich gibt es eine Art „böses Erwachen“, wenn sich der BFH am Ende der mittlerweile herrschenden Meinung anschließt und § 27 Abs. 19 UStG verfassungsrechtlich durchgehen lässt.

  2. Es ist schon besorgniserregend, wie sich die Finanzverwaltung das alles zurechtbiegt.

    Die Kosten für die bereits gestellten Anträge und die Arbeiten im Rahmen der darauf folgenden Umsatzsteuersonderprüfungen sind ja nicht gerade gering. Wenn nun der Zinsanspruch der Bauträger tatsächlich wegfallen sollten, dann wäre das schon ein starkes Stück.

    Absolut beschämend, was da abgeliefert wird.

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