Finanzgericht: Doch keine Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für Lehrer und Dozenten?

Vor acht Wochen hatte ich über die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Steuerpflicht von Fahrschulumsätzen berichtet. Voraussichtlich morgen veröffentlicht das Gericht nun sein Urteil, oder besser Urteilchen.

Denn die Entscheidungsgründe finden auf exakt nur drei Seiten Platz. Das ist durchaus überraschend, hält man sich den neunstelligen Steuerwert der Rechtsfrage vor Augen, wenn es am BFH zu einer Grundlagenentscheidung kommt. Andererseits kann man es natürlich begrüßen, dass der Senat nicht die Backen aufbläst, wo es aus seiner Sicht nichts zu pfeifen gibt.

Gleichwohl hätte man sich als Rechtsanwender wohl die eine oder andere Zusatzbemerkung gewünscht. Immerhin erklärt das Gericht, dass Fahrschulunterricht ausschließlich Freizeitzwecken diene. Den Einwand, dass es an allgemeinbildenden Schulen vergleichbaren Unterricht gebe, bügelte man kurzerhand ab. In den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (KMK) fehle der Punkt „praktischer Unterricht der Fahrschulen“. Das halte ich für eine Fehlinterpretation. Überdies scheint mir das Gericht sich selbst zu widersprechen, wenn es kurz zuvor – zutreffend – festhält, dass theoretischer und praktischer Unterricht in den Fahrschulen untrennbar miteinander verbunden seien. Schon daraus folgt für mich, dass der Unterricht keineswegs ausschließlich Freizeitzwecken dient. Fragen nach der Gemeinwohlorientierung und Berufsvorbereitung des Unterrichts überging das Gericht vollständig. Damit folgt man – wenn auch vermutlich unwissentlich – einer Hauptsachentscheidung des Sächsischen Finanzgerichts. Dort stellte das Gericht in einem Nebensatz ohne Entscheidungserheblichkeit fest, dass Fahrschulen grundsätzlich steuerpflichtige Leistungen erbringen.

Nota bene: Gespannt bin ich, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg den kleinen Seitenhieb aus Niedersachsen aufnimmt, wonach man die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz nicht richtig gelesen habe. Nicht nur, dass das Gericht in Cottbus selbst gar nichts zur Empfehlung sagt und seine Entscheidung auf eine andere Begründung gestützt hat, die wiederrum in Hannover unberücksichtigt blieb. Im Brandenburger Verfahren galt sogar noch eine andere Fassung der KMK-Empfehlung, die ausdrücklich praktischen Verkehrsunterricht empfiehlt.

In der Hannover-Sache ist nun in zweiter Instanz der BFH angerufen. Das erscheint auch überaus notwendig, bleibt doch aus dem vorliegenden FG-Urteil selbst unklar, ob denn eine eindeutige KMK-Empfehlung (ebenso in anderen Bildungsbereichen) hinreichend für die Umsatzsteuerbefreiung wirken kann. Zumindest erscheint der Sachverhalt abschließend aufgeklärt, sodass in München wohl ohne Rückverweisung der Sache entschieden werden kann. Voraussichtlich 2018 werden wir dann mehr wissen.

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