Firmenfahrrad: Begünstigtes Leasing für die gesamte Familie?

Das so genannte Jobrad-Modell, also das Fahrrad-Leasing, ist äußerst beliebt. Zwar kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer das Rad auch unentgeltlich zur Verfügung stellen, das heißt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Doch üblicherweise erfolgt das Ganze per Gehaltsumwandlung. Der Entgeltverzicht entspricht dann in der Regel der Leasingrate einschließlich Versicherung, die der Arbeitgeber seinerseits zu zahlen hat. Zwar greift dann – anders als der bei der Überlassung „on top“ zum Gehalt -nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG. Doch auch das Modell der Gehaltsumwandlung bietet einen Vorteil: Der private Nutzungsanteil beträgt in aktuellen Fällen monatlich nämlich nur 1 Prozent von einem Viertel des Brutto-Listenpreises des Fahrrades (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020, S 2334, BStBl 2020 I S. 174).

Es wird immer wieder die Frage gestellt, ob dem Arbeitnehmer auch ein zweites oder drittes Fahrrad – für Frau und Kind – überlassen werden darf und dennoch die ermäßigte Ermittlung des Privatanteils in Betracht kommt.

Die Antwort lautet „Ja“. Dies hat die OFD Frankfurt/M. soeben verfügt. Die Regelungen seien auch auf die Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an einen Arbeitnehmer anzuwenden (Verfügung vom 2.11.2023, S 2334 A – 32 – St 210).

Genauer gesagt hat es die OFD lediglich klargestellt, denn ganz neu ist die Haltung nicht. Allerdings haben die Finanzämter, Oberfinanzdirektionen und Finanzministerien das offenbar eher im Rahmen von Anrufungsauskünften und internen Anweisungen als in offiziellen Verlautbarungen geregelt. Zumindest ist mir keine offiziell veröffentlichte Verfügung bekannt, sieht man vielleicht einmal von dem Erlass des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 17.3.2021 (S 2334.2.1-122/2 St36) ab, der zumindest zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG darauf hinweist, dass diese nicht auf die Überlassung eines einzigen (Elektro-)Fahrrades beschränkt ist.

Denkanstoß:

Warum ist die Klarstellung zur Überlassung von mehreren Fahrrädern eigentlich so wichtig? Antwort: Sie ist – unter anderem – deshalb wichtig, weil ein Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück den einen oder anderen Finanzbeamten auf dumme Gedanken hätte bringen können. Das Arbeitsgericht Osnabrück hatte sogar in einer Pressemitteilung zu seinem Urteil vom 5.11.2019 (3 Ca 229/19) geschrieben: „Im Übrigen weist das Arbeitsgericht daraufhin, dass in der Dienstrad-Vereinbarung für eine dritte, am Arbeitsverhältnis nicht beteiligte Person (z.B. Ehegatte) unter Ausnutzung der steuerrechtlichen Belange des Arbeitnehmers eine Steuerverkürzung gesehen werden könnte.“ (vgl. dazu den Blog-Beitrag „Firmenfahrrad: Müssen erkrankte Arbeitnehmer Leasingraten übernehmen?“ vom 10.3.2020).

Noch ein letzter Hinweis: Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, kann dieses nicht nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei überlassen werden. Die OFD Frankfurt/M. betont, dass auch Elektrokleinstfahrzeuge, wie beispielsweise zusammenklappbare Elektroroller, als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind.

 

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