Fondsbesteuerung: Keine Vorabpauschale für 2022

Anfang 2018 sind neue Regeln zur Besteuerung von Investmentfonds in Kraft getreten. Man kann sich darüber streiten, ob die Fondsbesteuerung seitdem einfacher geworden ist. Jedenfalls sieht das Gesetz bei thesaurierenden Fonds so genannte Vorabpauschalen vor, die nach einem bestimmten System zu besteuern sind.

Das heißt: Bei thesaurierenden und teilweise thesaurierenden Fonds müssen Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern. Oder anders ausgedrückt: Wenn die Ausschüttungen niedriger sind als die Marktverzinsung, ist dies ein Zeichen, dass der Fonds Erträge thesauriert hat. Um Steuerstundungseffekte zu verhindern, muss eine Vorabpauschale versteuert werden.

Die Vorabpauschale ist wirtschaftlich betrachtet eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen und orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung. Daher wird sie beim Verkauf der Fondsanteile vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.

Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so gilt stattdessen der Börsen- oder Marktpreis. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger jeweils als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zugeflossen.

Bei Verabschiedung des Gesetzes konnten sich wohl nur Wenige vorstellen, dass der Basiszins einmal negativ werden könnte. Doch jüngst hat das BMF den Basiszins für das Jahr 2021 bekanntgegeben, der für die Fondsbesteuerung 2022 maßgebend ist. In dem BMF-Schreiben heißt es: „Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 4. Januar 2021 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von -0,45 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.“ (BMF-Schreiben vom 29.1.2021, IV C 1-S 1980-1/19/10038).

Immerhin: Aufgrund des negativen Basiszinses wird keine Vorabpauschale erhoben. Da der Basisertrag aufgrund des negativen Basiszinses negativ ist, ist eine Unterschreitung des Basisertrages nicht möglich.

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