Fremdüblichkeit im Umsatzsteuerrecht

Im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht bereits deshalb zu verneinen, weil Vereinbarungen über Leistung und Gegenleistung nicht vertragsgemäß vollzogen werden oder nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist, so der Beschluss des BFH vom 04.12.2019 (V R 31/18).

Der Streitfall

Der Kläger stellte im Dezember 2012 seine Ehefrau als geringfügig Beschäftigte ein. Sie arbeitete für ihn als Büro-, Organisations- und Kurierkraft. Beide vereinbarten eine wöchentliche Arbeitszeit von 9 Stunden. Als Vergütung erhielt sie monatlich 400 Euro sowie einen Pkw. Dieser wurde ihr unbeschränkt und selbstbeteiligungsfrei auch zur privaten Nutzung überlassen. Den Sachbezugswert für die Kfz-Nutzung ermittelte der Kläger nach der 1 %-Regelung.

Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis im Zuge einer Außenprüfung steuerlich nicht an. Es bestand zwar kein Zweifel seitens des Prüfers an der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses; dennoch sei diese Gestaltung nicht fremdüblich. Das Finanzamt ordnete das Fahrzeug daher dem Privatvermögen zu.

Das Urteil des BFH

In erster Instanz gab das Finanzgericht dem Kläger recht und nun auch der BFH. Mit dem vereinbarten und tatsächlich durchgeführten Einsatz eines Kfz zur Vergütung der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers liege eine unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor.

Im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht bereits deshalb zu verneinen, weil Vereinbarungen über Leistung und Gegenleistung nicht vertragsgemäß vollzogen werden oder – wie hier im Streitfall – nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist, so der BFH.

Weitere Informationen:
BFH, Beschluss v. 04.12.2019 – V R 31/18 -nv-

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