Für Bürokratieabbau und mehr Umweltschutz – Bayern setzt sich für weitere Ausnahmen von der Kassenbonpflicht ein

Am 4.3.2020 hat der Finanzausschuss des Bundestags die Beratungen über Befreiungserleichterungen bei der Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO; § 6 Abs. 3 KassenSichV) bereits zum dritten Mal abgesetzt. Der Unmut der Betroffenen wächst.

Jetzt will das Land Bayern über eine Bundesratsinitiative weitere gesetzliche Ausnahmen von der Bonpflicht durchsetzen; das hat der bayerische Ministerrat am 10.3.2020 beschlossen.

Hintergrund

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an  digitalen Grundaufzeichnungen (Kassenmanipulationsschutzgesetz vom 28.12.2016, BGBl 2016 I S. 3152 ) wurde ab dem 1.1.2020 u.a. eine Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 S.1 AO, § 6 Abs. 3 KassenSichV/BT-Drs. 18/10667 vom 14.12.2016) eingeführt. Dagegen haben sich Wirtschaft und Verbände von Anfang an gewehrt und haben zu hohe Kosten, zusätzliche Bürokratie und vermeidbare Müllberge beklagt. Der von der FDP-Fraktion eingebrachte „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung – Gesetz zur Verhinderung einer Bon-Pflicht für Bäcker“ (BT-Drs. 19/15768) mit dem Ziel, den Finanzbehörden im Fall der Nutzung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung beim Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen eine Befreiung von der Pflicht zur generellen Ausgabe von Belegen zu ermöglichen, blieb dreimal im BT-Finanzausschuss ohne Erfolg. Dieser Antrag steht nun auf der vorläufigen Tagesordnung des Bundestages am 13.3.2020, müsste aber vorher den Finanzausschuss passieren.

Zielsetzung des Gesetzes und bestehende Ausnahmen

Zielsetzung des sog. Kassengesetzes aus 2016 ist es, den Steuerbetrug von mindestens 10 Mrd. Euro/Jahr durch unterbliebene Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen zu unterbinden, vor allem in Gewerben mit hohen Bargeldbeständen wie Gastronomie, Handel oder Lebensmittelhandwerk. In Ergänzung der gesetzlichen Sicherheitseinrichtungen an elektronischen Kassensystemen muss bei aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen seit 1.1.2020 ein Beleg über den Geschäftsvorfall ausgestellt werden (§ 146a Abs. 2 AO). Eine Befreiung von der Bonpflicht sieht das Gesetz nur in „besonderen Härtefällen“ vor; dieses Merkmal wird von der Finanzverwaltung aber sehr restriktiv ausgelegt.

 Bayern will weitere Ausnahmen von der Belegausgabepflicht

Der Ministerrat der Bayerischen Staatsregierung hat nun am 10.3.2020 beschlossen, sich über eine Bundesratsinitiative für zusätzliche gesetzliche Ausnahmetatbestände bei der Bonpflicht einzusetzen. Die Eckpunkte des bayerischen Vorschlags sehen im Wesentlichen folgendes vor:

  • Bei Kleinbeträgen bis 15 Euro gilt eine Ausnahme von der Bonpflicht.
  • Ebenfalls entfallen soll die Belegausgabepflicht bei unbar abgewickelten Verkaufsvorgängen, zum Beispiel bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte.
  • Der Anspruch des Kunden, auf Wunsch einen Kassenbon zu erhalten, soll nicht eingeschränkt werden.

Der bayerische Vorstoß ist zu begrüßen, den eine Nachbesserung des Gesetzes auf Bundesebene ist überfällig. Viele Kunden wollen den Beleg nicht, überflüssiger Müll kann vermieden, Bürokratie für Gastronomie, Einzelhandel und Lebensmittelhandwerk vermieden werden. Wenn schon nicht über den Bundestag, dann gelingt jetzt hoffentlich der Vorstoß über den Bundesrat.

Weitere Informationen:
Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei Nr.58/2020 vom 10.3.2020

Lesen Sie hierzu auch meine kürzlich erschienenen Beitrag hier im NWB Experten-Blog:
Aller guten Dinge sind drei: Finanzausschuss vertagt abermals Erleichterungen bei Kassenbonpflicht

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