Gasumlage und die Mehrwertsteuer: Alternative Entlastungsmöglichkeiten zum Greifen nah?

Fest steht: Auf die neue Gasumlage müssen Steuern gezahlt werden – wirkliche Ausnahmen sind leider kaum möglich. Doch gibt es andere Mittel zur Entlastung, die nunmehr auch zur Anwendung kommen werden.

Hintergrund

Ginge es nach dem Bundesfinanzminister, so wären auf die neue Gasumlage keinerlei Mehrwertsteuer erhoben worden. Leider ist diese Vorgehensweise mit den europarechtlichen Richtlinienvorgaben jedoch nicht vereinbar.

Zwar sei man sich der Schwierigkeiten in den Mitgliedsstaaten bewusst. Den verständlichen Wunsch, die Gasumlage von der Mehrwertsteuerpflicht zu befreien, könne man aufgrund von Richtlinienvorgaben jedoch nicht gehen, so ein Sprecher der EU-Kommission. Fragt sich: Welche Alternativen stehen zur Verfügung?

Mehrwertsteuer auf Gas generell absenken!

Oberstes Ziel der Bundesregierung im Hinblick auf die neue Gasumlage ist es wohl, dass eine Zusatzbelastung für die Verbraucher abgedämpft und damit äußerst gering gehalten wird. So verkündete das Bundesfinanzministerium: „Der Staat soll durch die Umsatzsteuer auf die Gasumlage keine Mehreinnahmen erzielen“. Der Handlungsspielraum der Bundesregierung ist zwar begrenzt, jedoch vorhanden. Im Gespräch waren eine Absenkung der Mehrwertsteuer auf die Umlage, eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas generell sowie eine Absenkung der Energiesteuer auf Gas.

Verkündet hat der Bundeskanzler nach intensivem Austausch, dass eine generelle Senkung der Mehrwertsteuer auf den gesamten Gasverbrauch von derzeitig 19 Prozent auf sieben Prozent kommen wird. Für die Zeit der Gasumlagenerhebung soll somit der abgesenkte Mehrwertsteuersatz zur Anwendung gelangen.

Gasumlage verfassungsrechtlich fragwürdig?

Neben der politischen Diskussion um die Gasumlage dürfte nunmehr auch eine juristische Auseinandersetzung folgen. Zur Debatte steht, ob Verbraucherinnen und Verbraucher unverhältnismäßig hoch belastet würden. Auch die Unterscheidung, ob ein günstigerer Altvertrag oder eine höhere Belastung durch die Gaspreise vorliegt, berücksichtige die Gasumlage nicht. Es sei daher ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen. Fraglich sei ferner, ob die Umlage überhaupt geeignet ist, von Insolvenzen verursachte Preissteigerungen abzuwenden.

Mehrwertsteuerentlastung (nur) ein Tropfen auf den heißen Stein?

Die Gasumlage, welche auf uns zukommt, dürfte weiterhin für Zündstoff sorgen. Zwar hat der Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck eine Neuauslotung der Ausarbeitungen zur Gasumlage zugesagt. Denn insbesondere solche Unternehmen, die doch wirtschaftlich gut gestellt sind, sollen auf die Umlage nicht zugreifen dürfen.

Feststehend ist allerdings, dass die Mehrkosten, welche für unseren Gasverbrauch vorliegen werden, verteilt werden müssen. Auch die Absenkung der Mehrwertsteuer wird die deutlichen Mehrbelastungen, die vor uns liegen, wenn überhaupt abmildern, keinesfalls aber abwenden. Es gilt, sich für einen teuren Winter vorzubereiten.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

65 + = 66