Gesetzgeber fördert E-Mobilität am Arbeitsplatz

Durch das (ursprüngliche) JStG 2018 (jetzt: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen bei Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) fördert der Gesetzgeber die Elektromobilität in Deutschland durch Steuerentlastungen. Das ist ein richtiger Anreiz für die Förderung alternativer Antriebstechnologie und ein Signal zur Förderung des Umweltschutzes.

Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge

Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge mussten bisher die Privatnutzung mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Für E-Autos, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 gekauft oder geleast werden, sinkt dieser Wert nun auf 0,5 Prozent, d.h. die steuerliche Bemessungsgrundlage (inländischer Bruttolistenpreis zzgl. Kosten der Sonderausstattung) bei der Dienstwagenbesteuerung wird halbiert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG). Der bisherige Nachteilsausgleich, der die Bemessungsgrundlage für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mindert, fällt ab 2019 weg und greift wieder ab 2022.

Einschränkung bei Hybridfahrzeugen

Die Neuregelung gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, allerdings mit einer Einschränkung, die erst durch Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages vom 07.11.2018 (BT-Drs. 19/5595) eingefügt wurde: Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Damit werden für Hybridfahrzeuge eine elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern oder eine Höchstemission von 50 g CO2 pro Kilometer verbindlich, um in den Genuss der steuerlichen Begünstigung zu kommen.

Steuerfreiheit von betrieblichen Elektrofahrrädern

Ebenfalls wurde – erst auf Initiative des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/5595 vom 07.11.2018) – in das Gesetz die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils ab 01.01.2019 bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlässt (§ 3 Nr. 37 EStG-neu), eingefügt.. Das ist gut so, denn bisher existierte in diesem Bereich nur eine Verwaltungsanweisung analog zur 1-Prozent-Regelung bei Dienstwagen. Durch die jetzt getroffene gesetzliche Regelung der Steuerfreiheit ist gewährleistet, dass Arbeitnehmer bezüglich dieses geldwerten Vorteils auch Sozialversicherungsfreiheit genießen.

Fazit:

Nach der zwischenzeitlichen Zustimmung des Bundesrates (BR-Drs. 559/18 vom 23.11.2018) treten die Änderungen am 01.01.2019 in Kraft. Die Steuervorteile zur Förderung der E-Mobilität waren im Gesetzgebungsverfahren umstritten: Weite Teile der Opposition hätten die für die Steuerförderung veranschlagten knapp zwei Mrd. Euro lieber in den Ausbau der notwendigen Infrastruktur investiert gesehen. Dennoch: Die Neuregelungen stellen einen attraktiven steuerlichen Anreiz dar, der hoffentlich die Elektromobilität in Deutschland weiter „in Fahrt“ bringt.

Weitere Informationen:

BT-Drs. 19/5595

2 Gedanken zu “Gesetzgeber fördert E-Mobilität am Arbeitsplatz

  1. Frage zum § 3 Nr 37 EStG:

    Entfällt für ein arbeitgeberfinanziertes Dienstrad( bis 25 km) , welches bereits vor dem 01.01.2019 angeschafft wurde, auch
    die 1% Versteuerung ?

    Freundliche Grüße

    • Sehr geehrte Frau Rinsche,

      Sie haben Recht: die Überlassung eines (E-)Fahrrades an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist nach § 3 Nr. 37 EStG ab 2019 steuerfrei.

      Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum Arbeitslohn und nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gewährt wird. Das bedeutet: der Arbeitgeber trägt die Kosten der Anschaffung bzw. des Leasings. Das Fahrrad kann schon vor 2019 „angeschafft“ und „überlassen“ worden sein. Das gilt auch für Fahrräder mit Batterie, die nicht schneller als 25 km/h fahren können, also nicht versicherungspflichtig sind.

      Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung auch dazu noch ein Schreiben erlässt. Das Schreiben vom 19.12.18 finden Sie hier.

      Mit freundlichen Grüßen

      Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

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