Gestaltung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der üblichen Absetzung für Abnutzung  in Anspruch genommen werden.

Grob können die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau wie folgt zusammengefasst werden:

  • Die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten der Immobilie dürfen 3.000 € je Quadratmeter nicht übersteigen.
  • Die für die AfA förderungsfähig Bemessungsgrundlage ist zudem auf 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt
  • Die Immobilie muss mindestens zehn Jahre für Wohnzwecke vermietet werden.

Soweit nur ein kurzer Überblick über die Voraussetzungen, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben soll. Vielmehr soll an dieser Stelle eine andere Überlegung im Vordergrund stehen.

Ausweislich der geschilderten Voraussetzungen muss die Immobilie mindestens zehn Jahre für Wohnzwecke vermietet werden. Nach Ablauf dieser zehn Jahre kann die Immobilie nicht nur anderweitig genutzt werden, sondern auch veräußert werden. Da der Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie im Privatvermögen nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes nach § 23 EStG besteuert werden kann, würde sich daher im Verkaufsfall nach zehn Jahren ein positiver Effekt einstellen.

So sind die zuvor in Anspruch genommenen erhöhten Sonderabschreibungen, bei Veräußerung nach Ablauf von zehn Jahren nicht nachzuversteuern. Würde hingegen eine Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG stattfinden, müsste die Sonderabschreibung ebenso wie die normale Abschreibung gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.

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