Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bald beim Großen Senat?

Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommt nur in Betracht, wenn „ausschließlich“ die Verwaltung des eigenen Vermögens stattfindet. Was nun „ausschließlich“ bedeutet, ist immer wieder streitbefangen. 

Bereits mit Urteil vom 19.10.2010 (Az: I R 67/09) wollte der BFH einer grundstücksverwaltenden GmbH, die als Komplementärin an einer ihrerseits vermögensverwaltenden KG beteiligt ist, nicht die sogenannte erweiterte Kürzung gewähren.

Gegen dieses Urteil regt sich nun jedoch ganz konkret erheblicher Widerspruch. So hat das FG München in einer aktuellen Entscheidung vom 29.2.2016 (Az: 7 K 1109/14) entschieden: Die Kommanditbeteiligung einer grundstücksverwaltenden GmbH an einer vermögensverwaltend tätigen GmbH & Co. KG verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages.

Bewusst stellen sich die Richter damit gegen die oben zitierte 2010er Entscheidung des BFH. Soweit dieser nämlich die Auffassung vertreten hat, dass es sich aus Sicht der GmbH als Gesellschafterin hinsichtlich des Grundbesitzes der KG um teilweise fremden Grundbesitz handle, da das Gesamthandsvermögen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft der GmbH nur im Rahmen ihrer Beteiligung an der KG als Betriebsvermögen zuzurechnen sei, kann das FG München dem nicht folgen und widerspricht.

Die erstinstanzlichen Richter aus der bayerischen Landeshauptstadt sind vielmehr der folgenden Auffassung: „Eigener Grundbesitz” i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist der zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörende Grundbesitz. Die Begriffe „eigener Grundbesitz” und „zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz” sind insoweit bedeutungsgleich. Im Falle einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die von einem Gesellschafter im Betriebsvermögen gehalten wird, sind die Anteile an den Wirtschaftsgütern der vermögensverwaltenden Gesellschaft dem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen und bei ihm Betriebsvermögen.

Betroffene können daher insoweit auf eine Änderung der Rechtsprechung hoffen, da nun der III. Senat des BFH (Az: III R 21/16) zu klären hat, ob die Kommanditbeteiligung einer grundstücksverwaltenden GmbH an einer ihrerseits vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG gegen das Ausschließlichkeitsgebot für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages verstößt. Sollte der III. Senat jedoch zu einem anderen Ergebnis, als seinerzeit seine Kollegen vom I. Senat kommen, wird wohl der Große Senat das letzte Wort haben.

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