Gewerblicher Grundstückshandel auch bei einem langjährig gehörenden Grundstück

Aus Sicht der Steuerpflichtigen gilt es grundsätzlich einen gewerblichen Grundstückshandel zu vermeiden. Dennoch muss klar sein, dass dieser auch schon bei Verkauf eines Grundstücks entstehen kann. Dies gilt auch, wenn das Grundstück bereits langjährig im Besitz ist!

Ganz aktuell hat der BFH mit Urteil vom 15.1.2020 (Az: X R 18/18 und X R 19/18) einen gewerblichen Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem dem Steuerpflichtigen bereits langjährig gehörenden Grundstücks erkannt. Konkret entschied der BFH: Ein bebautes Grundstück, dass durch den Steuerpflichtigen langjährig im Rahmen privater Vermögensverwalter genutzt wird, kann Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels werden, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreift, die derart umfassend sind, dass hierdurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende verbessert wird, sondern ein neues Gebäude hergestellt wird.

Wann ein neues Gebäude, also ein neues Wirtschaftsgut geschaffen wird definiert der BFH in der vorgenannten Entscheidung. Insoweit sei auf die Begründung verwiesen.

Zusätzlich grenzt er ab, dass wenn durch die Baumaßnahmen kein neues Wirtschaftsgut geschaffen wird, sondern dass bereits bestehende Gebäude lediglich erweitert über dessen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentlich verbessert wurde, ein gewerblicher Grundstückshandel bei einem nach Fertigstellung anschließenden Verkauf grundsätzlich ausscheidet.

Dennoch dürfte die Entscheidung der Praxis dazu führen, dass der gewerbliche Grundstückshandel wieder häufiger auftritt. Ganz klar gilt nämlich, dass auch ein Grundstück, dass langjährig bereits im Privateigentum des Steuerpflichtigen steht und seit längerer Zeit im Rahmen privater Vermögensverwaltung genutzt wird, auch zu einem gewerblichen Grundstückshandel führen kann, wenn der Steuerpflichtige insoweit vergleichbar wie ein Bauträger auftritt.

In der Praxis muss daher insbesondere beim umfangreichen Immobilienvermögen und insbesondere bei Baumaßnahmen an der Immobilie ganz genau hingeschaut werden.

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