Gewerkschaftstreue muss vom Fiskus belohnt werden

Manch Arbeitnehmer bleibt seiner Gewerkschaft auch im Rentenalter bzw. nach der Pensionierung treu. Die Frage ist dann, ob die Gewerkschaftsbeiträge und andere Aufwendungen für den Berufsverband, insbesondere für eine ehrenamtliche Tätigkeit, weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Dazu hat der BFH nun mit Urteil vom 28.6.2023 (VI R 17/21) entschieden: Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin bezieht als pensionierte Landesbeamtin Versorgungsbezüge. Bis zum Eintritt in den Ruhestand war sie hauptamtlich für die Gewerkschaft X im Deutschen Gewerkschaftsbund tätig und hierfür von ihrem Dienstherrn freigestellt. Seit dem Eintritt in den Ruhestand ist die Klägerin für verschiedene Gremien der Gewerkschaft X ehrenamtlich tätig. In der Einkommensteuererklärung machte sie Aufwendungen für diese Tätigkeit als Werbungskosten geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht. Doch FG und BFH sehen die Sache anders.

Begründung:

Da die Arbeit eines Berufsverbands auf dem Gedanken beruht, dass nur die Solidarität der Mitglieder zur Veränderung der beruflichen Bedingungen zugunsten der angeschlossenen Mitglieder führt, ist es folgerichtig, bei den Aufwendungen eines Mitglieds zwecks Förderung der solidarischen Gemeinschaft ebenfalls einen objektiven, durch Aufgabenstellung und Arbeit des Berufsverbands sichtbar werdenden Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit zu bejahen. Dieser Zusammenhang reicht aus, den Werbungskostenbegriff zu erfüllen, obwohl die Aufwendungen des einzelnen Mitglieds in der Regel nicht unmittelbar und allein auf dessen eigene berufliche Bedingungen, sondern nur mittelbar durch die Arbeit der Gemeinschaft auf die Verhältnisse sämtlicher betroffener Mitglieder des Berufsverbands einwirken können. Denn der Werbungskostenbegriff erfordert nicht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Förderung der Berufstätigkeit.

Diese Grundsätze können auch auf die ehrenamtliche Tätigkeit eines nicht mehr im aktiven Dienst befindlichen Steuerpflichtigen, der Versorgungsbezüge erhält, übertragen werden. Denn Gewerkschaften vertreten nicht nur die beruflichen Interessen der berufstätigen Arbeitnehmer und Beamten, sondern auch die Erwerbsinteressen von Pensionären. Sie streben regelmäßig an, die Ergebnisse einer Tarifrunde im öffentlichen Dienst zeitgleich und systemgerecht bzw. wirkungsgleich auf den Bereich Besoldung und Versorgung zu übertragen.

Denkanstoß:

Bereits im Jahre 1980 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für die für ihn zuständige Gewerkschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzbar sind (BFH-Urteil vom 28.11.1980, VI R 193/77). Insofern überrascht das Urteil nicht. Überraschend ist eher, dass die Finanzverwaltung die Sache überhaupt bis vor den BFH getrieben hat.

Übrigens hat die OFD Frankfurt am Main schon am 18.9.2002 (S 2212 A- 2 – St II 27, NWB FAAAA-85334) – zu Werbungskosten bei Empfängern von Renten – verfügt: Gewerkschaftsbeiträge dienen auch bei Empfängern von Sozialversicherungsrenten der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Rentenbezüge, da die von den Gewerkschaften geleistete Tarifarbeit wegen der Orientierung der jährlichen Rentenanpassung an der durchschnittlichen Zuwachsrate bei Löhnen und Gehältern mittelbar auch den Rentenbeziehern zugute kommt und das Betreuungsangebot der Gewerkschaften (sachkundige Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, Rechtsschutz) auch für die nicht mehr berufsaktiven Mitgliedern gilt. Das darüber hinausgehende Angebot der Gewerkschaften (z.B. Urlaubs- und Freizeitgestaltung, Gewährung von Versicherungsschutz, Gewerkschaftszeitung), das gegen die Abzugsfähigkeit der Beiträge sprechen könnte, ist von untergeordneter Bedeutung und kann deshalb bei der steuerlichen Würdigung vernachlässigt werden. Bei Bediensteten, die zuerst in einem Angestelltenverhältnis standen und später in ein Beamtenverhältnis übernommen wurden und daher neben der Sozialversicherungsrente auch eine Beamtenpension beziehen, sind die Gewerkschaftsbeiträge entsprechend den Bruttoeinnahmen aus der Beamtenpension und der Sozialversicherungsrente aufzuteilen und bei den jeweiligen Einkunftsarten als Werbungskosten abzugsfähig.

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