Gilt die Aufladung eines Prämienkontos zum Erwerb von Gutscheinen als Sachbezug?

Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt, bleiben bis zu einer Freigrenze von 50 EUR im Monat steuerfrei. Doch manch Sachbezug erweist sich bei Tageslicht als Geldleistung – vor allem nach der Gesetzesverschärfung zum 1.1.2020. Danach sind Gutscheine und Geldkarten grundsätzlich als Geldleistungen anzusehen. Ausnahmsweise gelten sie als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 ZAG erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Ferner ist erforderlich, dass die Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Der BFH muss nun klären, ob ein Prämienkonto als Sachbezug gilt, wenn mit dem – vom Arbeitgeber eingezahlten – Guthaben Gutscheine erworben werden können, die zum Bezug von Waren eines Handelspartners berechtigen. Die Vorinstanz hat die Annahme eines Sachbezugs abgelehnt (Sächsisches FG, Urteil vom 11.12.2025, 8 K 484/24; Az. des BFH: VI R 3/26).

Der Sachverhalt in aller Kürze:

Der Arbeitgeber hat für seine Mitarbeiter jeweils ein Prämienkonto eingerichtet und dazu mit einem Dienstleister für Geschenkgutscheine (A) einen Vertrag geschlossen. Das Prämienkonto wird monatlich mit einem Betrag von bis zu 40 Euro je Mitarbeiter durch den Arbeitgeber aufgeladen. Nach der Aufladung kann der jeweilige Mitarbeiter aus einer begrenzten Anzahl möglicher Handelspartner wählen, wofür das Guthaben verwendet werden soll. Konkret: Die Mitarbeiter können mit ihrem Guthaben so genannte Zielgutscheine erwerben, die zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Die Freischaltung eines einlösbaren Gutscheins erfolgt erst nach Auswahl des Handelspartners. Das Guthaben steht den Mitarbeitern damit faktisch erst zur Verfügung, wenn der Zielgutschein ausgewählt und erworben wird. Eine direkte Auszahlung oder Verwendung des Guthabens auf dem Prämienkonto ist nicht möglich. Der Arbeitgeber hat die monatliche Aufladung als steuerfreien Sachbezug behandelt, doch laut FA und FG handelt es sich um eine Geldleistung.

Die Begründung  – ebenfalls in aller Kürze:

Der Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern monatlich eine Geldleistung gewährt, denn das auf den Prämienkonten aufgeladene Guthaben stellte für die Mitarbeiter einen auf einen Geldbetrag lautenden Vorteil dar. Der Umstand, dass die Verwendung des Guthabens darauf beschränkt wurde, dass damit nur ein Zielgutschein besorgt werden konnte, steht dem Vorliegen von Geldleistungen nicht entgegen. Auch lagen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht vor. Denn weder der Arbeitgeber noch A hatten Gutscheine oder Geldkarten i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG an die Mitarbeiter ausgegeben. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen war den Mitarbeitern erst auf der Grundlage des Erwerbs von den Zielgutscheinen möglich.

Denkanstoß:

Man darf gespannt sein, wie der BFH entscheiden wird. Die konkreten Rechtsfragen in der Revision lauten: Werden von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG auch Gutscheine oder Geldkarten erfasst, die ausschließlich zum Bezug eines oder mehrerer anderer Gutscheine berechtigen? Gilt dies jedenfalls dann, wenn die Gutscheine, die mit dem Erstgutschein bezogen werden können, auch selbst die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllen und damit (bei unmittelbarer Zuwendung durch den Arbeitgeber) als Sachbezüge zu qualifizieren gewesen wären?

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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