Bei lang andauernden Verlusten aus einer Nebentätigkeit nimmt die Finanzverwaltung naturgemäß eine Liebhaberei an, so dass weitere Verluste steuerlich nicht mehr anerkannt werden und gegebenenfalls auch der Abzug der Verluste der Vergangenheit rückgängig gemacht wird. Dem kann nur entgangen werden, wenn eine Totalüberschussprognose zu einem positiven Ergebnis gelangt.
Was aber gilt, wenn während einer Tätigkeit als Angestellter eine Nebentätigkeit zunächst mit Verlust ausgeübt wird, doch das Ziel besteht, die Tätigkeit nach der Pensionierung auszubauen und dann Gewinne zu erzielen? Hierzu gibt es nun ein interessantes BFH-Urteil vom 21.4.2026 (VIII R 26/23).
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung in leitender Funktion in einem Unternehmen tätig. Daneben übte er eine selbstständige Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater aus. Er betreute weitestgehend ihm nahestehende Personen. Er erzielte aus der Nebentätigkeit über die Jahre hinweg geringe Verluste, und zwar in Summe 3.909 Euro. In der Zeit nach seiner Pensionierung erwarte er jedoch nach eigener Aussage Gewinne von jährlich circa 3.000 Euro mit der Folge, dass er mit Vollendung des 70. Lebensjahrs erstmals einen Totalgewinn erzielen werde. Das Finanzamt wollte die Verluste aus selbstständiger Arbeit dennoch wegen Liebhaberei nicht (mehr) berücksichtigen. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich; die Verluste bleiben erhalten. Die Revision des Finanzamts hat der BFH zurückgewiesen.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
Die für die Zeit nach der Pensionierung angekündigten Überschüsse von jährlich circa 3.000 Euro, mit denen der Kläger bereits bei Vollendung des 70. Lebensjahrs einen Totalüberschuss erzielen würde, erscheinen als erzielbar. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die bisher vom Kläger akkumulierten Verluste so gering sind, dass dem Motiv der Steuerersparnis allenfalls geringes Gewicht zukommt. Dauernde Verluste sprechen zwar indiziell gegen die Absicht, Gewinn zu erzielen. Auf eine Liebhaberei lassen sie aber nur schließen, wenn aus weiteren Beweisanzeichen ersichtlich ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt. Im Urteilsfall konnten solche privaten Motive für die Ausübung der Tätigkeit nicht festgestellt werden. Dass der Kläger die freiberufliche Tätigkeit überwiegend oder ausschließlich gegenüber nahestehenden Personen erbracht hat, ist als untergeordnet zu betrachten.
Denkanstoß:
Das Finanzamt darf aus lang andauernden Verlusten nicht per se den Schluss ziehen, die Tätigkeit würde aus privaten Motiven heraus betrieben und folglich Liebhaberei unterstellen. Es muss schon hinreichend Gründe vortragen, um die Einkünfteerzielungsabsicht zu erschüttern (FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 310/21 E). Das heißt aber nicht, dass bei Freiberuflern niemals eine Liebhaberei angenommen werden kann. So hat der BFH entschieden, dass gegebenenfalls auch ein Rechtsanwalt die Gewinnerzielungsabsicht nachweisen muss, wenn er über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet. Beachten Sie hierzu den Blog-Beitrag „Was gilt steuerlich, wenn ältere Freiberufler dauerhaft Verluste erwirtschaften?“