Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Vier-Tages-Frist wird als Bekanntgabefiktion oder Zugangsvermutung bezeichnet (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Bis einschließlich 2024 galt eine Drei-Tages-Frist. Seit die Finanzverwaltung immer öfter private Postdienstleister einsetzt, gibt es vermehrt Zweifel, ob die Bekanntgabefiktion, also die Vier-Tages-Frist bzw. die frühere Drei-Tages-Frist, zu halten ist.
Kürzlich hatte der BFH dazu eine interessante Entscheidung getroffen. Im Urteilsfall konnte die Bekanntgabefiktion unter anderem dadurch entkräftet werden, dass die Einspruchsentscheidung mit einem Posteingangsstempel des Prozessbevollmächtigten versehen war. Das heißt, anhand des Posteingangsstempels konnte glaubhaft gemacht werden, wann die Einspruchsentscheidung tatsächlich eingegangen war (BFH-Urteil vom 29.7.2025, VI R 6/23) Derartigen Eingangsvermerken hatte der BFH in der Vergangenheit weniger Bedeutung beigemessen (vgl. BFH-Beschluss vom 30.11.2006, XI B 13/06).
Nun hat sich das FG Berlin-Brandenburg zu diesem Urteil aber sehr kritisch geäußert: Das Gericht sieht die jüngste BFH-Rechtsprechung zum Thema „Eingangsvermerke“ insgesamt problematisch. In Bezug auf Privatpersonen sei sie jedenfalls nicht anzuwenden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.1.2026, 16 K 16221/25).
Der Sachverhalt:
Das Finanzamt hatte eine Einspruchsentscheidung am 18.9.2025 zur Post gegeben. Diese galt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, also am 22.9.2025. Die Klagefrist von einem Monat lief daher am 22.10.2025 ab. Erst einen Tag später, also am 23.10.2025, erreichte das FG die Klage. Der Kläger gab allerdings an, die Einspruchsentscheidung erst am 23.9.2025 erhalten zu haben, so dass seines Erachtens die Klagefrist auch erst am 23.10.2025 abgelaufen wäre. Er hatte seiner Klage eine Kopie der Einspruchsentscheidung beigefügt, die den handschriftlichen Vermerk enthielt „Eingang 23.09.2025”. Doch das FG sah die Klage als verspätet und mithin unzulässig an.
Die Begründung:
Die Erwägungen des BFH in seinem oben genannten Urteil sind grundsätzlich bedenklich. So kann ein Eingangsstempel oder Eingangsvermerk inhaltlich falsch sein. Er kann auch nachträglich angebracht worden sein, etwa wenn bei Klageerhebung eine Fristüberschreitung bemerkt wird. Jedenfalls folgt das Gericht der Rechtsprechung des BFH nicht, wenn sie sich auch auf Eingangsvermerke von Privatpersonen beziehen sollte.
Denkanstoß:
Das Gericht hatte die Revision zugelassen. Offenbar ist diese aber nicht eingelegt worden. Das ist bedauerlich, denn es wäre schon spannend gewesen, ob und inwieweit der BFH seine Rechtsprechung bekräftigt und gegebenenfalls sogar erweitert hätte.
Unabhängig davon kann ich mich mit dem Besprechungsurteil nicht so recht anfreunden. Denn unter anderem führt das Gericht aus: „Zwar ist dem Senat durch Erfahrung bekannt, dass in D… schon seit längerem die Postzustellung unregelmäßig ist. Insbesondere wird nicht mehr an jedem Tag zugestellt, sondern nur noch an einzelnen Tagen. Postlaufzeiten von fünf oder sechs Tagen auch bei Post innerhalb D… sind (leider) keine Seltenheit.“ Dennoch legt es im Anschluss die Hürden für die Glaubhaftmachung eines verspäteten Zugangs so hoch, dass sie kaum übersprungen werden können.