Grunderwerbsteuerfreibetrag bei Selbstnutzung

Mit Blick auf die hohen Grunderwerbsteuersätze der einzelnen Bundesländer wird nicht zuletzt auch die Anschaffung des Eigenheims erschwert. Da Immobilien grundsätzlich auch als Altersvorsorge dienen, wird somit auch die Altersvorsorge erschwert. Einen möglichen Lösungsansatz liefert nun Nordrhein-Westfalen. 

Ausweislich des Grunderwerbsteuergesetzes (§ 11 Abs. 1 GrEStG) beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5%. Schön wäre es, muss man da sagen. Tatsächlich können die Bundesländer seit 1.9.2006 den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer selber festlegen. Davon ist auch rege Gebrauch gemacht worden. Nur Bayern und Sachsen haben aktuell noch ein Grunderwerbsteuersatz von 3,5%. Selbst Hamburg hat mit 4,5% noch einen vergleichsweise geringen Grunderwerbsteuersatz. Die restlichen Bundesländer fordern zwischen 5% und 6,5% bei Anschaffung einer Immobilie.

Das solch hohe Nebenkosten auf dem Weg zur eigengenutzten Immobilie dieses Ziel nicht nur erschweren und vielleicht sogar unerreichbar machen sowie damit ein politisch gewollter Baustein für die Altersvorsorge wegfallen könnte, hat aktuell auch die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen erkannt. Daher plant sie im Bundesrat einen Entschließungsantrag. Über diesen soll ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer für Objekte, die zu eigenen Wohnzwecken dienen sollen, eingeführt werden. Konkreteres ist mir dazu leider nicht bekannt.

Über einen solchen Freibetrag könnte der Weg in die eigene Immobilie vereinfacht werden. Zudem würde bei Überschreiten des Freibetrags, also bei sehr teuren Eigenheimen, zu mindestens ein Teil Grunderwerbsteuer anfallen. Auch scheint der Freibetrag für selbstgenutzten Wohnraum eine bessere Alternative zu sein, als den gesamten Grunderwerbsteuersatz abzusenken, da ansonsten auch ein Steuerausfall im Hinblick auf die Anschaffung von Renditeobjekten etc. zu erwarten wäre.

Es bleibt abzuwarten auf welche Probleme die Idee eines solchen Freibetrags noch stoßen wird. Zumindest wird damit auch eine Mindestfrist der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken verbunden sein müssen. Ebenso gilt es dann zu klären, ob bei Nichteinhaltung dieser Frist, eine Art Abschmelzung der Grunderwerbsteuer für die Zeit der tatsächlichen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken stattfindet. Fertig ist die Idee daher noch nicht, dennoch durchaus diskutierenswert.

 

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