Grundsteuer: Was passiert nach Ablauf der Abgabefrist v. 31.01.2023?

Bereits am 31.01.2023 ist die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung abgelaufen. Doch was passiert, wenn die Frist nicht eigehalten wurde und nunmehr verstrichen ist?

Hintergrund

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018 war eine umfassende Grundsteuer-Reform ins Leben gerufen worden. Nach erneuter Fristverlängerung waren die Steuerpflichtigen zuletzt verpflichtet, ihre entsprechenden Angaben bis zum 31.01.2023 abzugeben. Viele kamen dieser Frist nach. Allerdings fehlt aktuell immer noch bundesweit ein Viertel der Erklärungen seitens der Steuerpflichtigen.

Unterschiedliche Vorgehen in den Bundesländern

Die verschiedenen Bundesländer haben nun verschiedene Wege gewählt, wie den Nachzüglern begegnet wird. Allen voran hat Bayern die Abgabefrist bis Ende April verlängert. Erst im Anschluss werden Verspätungszuschläge und andere Maßnahmen ergriffen. Hingegen spricht das Finanzministerium in Baden-Württemberg von einer Kulanzphase, die nunmehr folge. Steuerpflichtige würden mit einem Erinnerungsschreiben auf die Abgabe aufmerksam gemacht werden. Ein Antrag auf Fristverlängerung sei daher (für die Grundsteuer B) im ersten Quartal 2023 nicht nötig. Ebenfalls verschicken die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Bremen und Niedersachsen nach eigenen Angaben zunächst Erinnerungsschreiben, von Verspätungszuschlägen und Zwangsgeldern werde in einem ersten Schritt abgesehen.

Auch in den Ländern Brandenburg, Hessen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen werden den Steuerpflichtigen entsprechende Erinnerungsschreiben zukommen. Allerdings ist in diesen Bundesländern bisweilen nicht eindeutig, wann Verspätungszuschläge oder andere Maßnahmen eintreten werden.

Was, wenn Verspätungszuschläge oder gar Zwangsgelder folgen?

Gem. 152 Abs. 5 Satz 2 AO betragen festgesetzte Verspätungszuschläge für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, mindestens 25 Eur für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Greift das FA hingegen auf ein Zwangsgeld zurück, so wird dieses in einem ersten Schritt angedroht und erst im zweiten Schritt festgesetzt. Somit kommt es nicht zur verpflichtenden Zahlung eines angedrohten Zwangsgeldes, soweit die Grundsteuer-Feststellungserklärung noch vor Festsetzung des Zwangsgelds abgegeben wird. Das angedrohte Zwangsgeld darf dabei den Betrag von 25.000 Eur nicht überschreiten.

Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid?

Das Thema Grundsteuer dürfte viele Bürger nicht nur im Rahmen der abzugebenden Erklärungen zur Feststellung beschäftigen, sondern auch darüber hinaus. Vielfach wird geraten, gegen den auf die Erklärung der Steuerpflichtigen folgenden Grundsteuerwertbescheid Einspruch einzulegen. Denn – so die Aussage einiger Experten –dürfte der Grundsteuerwert oft zu hoch berechnet sein. In jedem Fall sollte der festgesetzte Grundsteuerwert genau unter die Lupe genommen werden und beachtet werden, dass ein möglicher Einspruch nur innerhalb der Frist von einem Monat möglich sein wird.

Es bleibt abzuwarten, wie das Thema Grundsteuer sich weiter entwickeln wird.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

88 − = 85