Grundstücksvermietung inklusive Betriebsvorrichtung – Folgeentscheidung des BFH liegt vor

Häufig werden Grundstücke mitsamt Betriebsvorrichtungen vermietet. In umsatzsteuerlicher Hinsicht stellt sich dann die Frage, ob die Vermietung insgesamt umsatzsteuerpflichtig, insgesamt umsatzsteuerfrei oder teils steuerpflichtig (Anteil Betriebsvorrichtung) und – ohne Option – teils steuerfrei (Anteil Grundstück) ist. Die Finanzverwaltung tendiert in den Abschnitten 4.12.10 und 4.12.11 UStAE zur letzten der genannten Möglichkeiten, also zu einem so genannten Aufteilungsgebot. Dabei konnte sie sich bislang auf den BFH verlassen, der ebenfalls ein Aufteilungsgebot befürwortete (BFH-Urteil vom 28.5.1998, V R 19/96, BStBl 2010 II S. 307).

Der BFH war sich zuletzt aber nicht mehr sicher und hat den EuGH um Hilfestellung gebeten. Wie bereits in dem Blog-Beitrag „Vermietung eines Grundstücks samt Betriebsvorrichtung – was gilt denn nun?“ dargestellt, neigt der EuGH zur Annahme einer einheitlichen Leistung (EuGH-Urteil vom 4.5.2023, C-516/21). Naturgemäß sind die Ausführungen des EuGH im aktuellen Verfahren eher allgemeiner Natur gewesen, so dass noch eine Gewisse Unsicherheit bestand, wie der BFH im konkreten Fall entscheiden wird.

Letztlich ist der BFH zu folgendem Schluss gekommen: § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt (BFH-Beschluss vom 17.08.2023, V R 7/23 (V R 22/20), NWB GAAAJ-47860). Vereinfacht ausgedrückt: Das Aufteilungsgebot gilt nicht mehr!

Hier kurz der Sachverhalt:

Der Kläger vermietete im Rahmen eines Pachtvertrags ein Stallgebäude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Nach den Bestimmungen des Pachtvertrags erhielt der Kläger ein einheitliches Entgelt. Er ging davon aus, dass seine Leistung bei der Verpachtung insgesamt umsatzsteuerfrei sei. Das Finanzamt vertrat hingegen die Ansicht, dass die Pacht der Vorrichtungen und Maschinen nicht von der Umsatzsteuer befreit sei und dass das vereinbarte einheitliche Entgelt, das zu 20 Prozent auf die Maschinen und Vorrichtungen entfalle, insoweit umsatzsteuerpflichtig sei. Das FG, der EuGH und nunmehr auch der BFH lehnen eine Aufteilung der Leistung(en) hingegen ab. Es liegt eine insgesamt und damit auch im Umfang der Verpachtung der eingebauten Vorrichtungen und Maschinen steuerfreie Leistung vor.

Die Begründung in Kurzform:

Aus dem Unionsrecht ergibt sich kein Erfordernis, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang in eigenständige Leistungen aufzuteilen. Handelt es sich bei den mitvermieteten Vorrichtungen und Maschinen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente, die nur dazu dienen, die vertragsgemäße Nutzung des Gebäudes, hier also des Putenstalls, unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, liegt bei der Vermietung des Gebäudes samt Betriebsvorrichtungen eine einheitliche Leistung vor, bei der die Überlassung der Betriebsvorrichtungen Nebenleistung zur Gebäudeüberlassung ist; es liegt folglich eine insgesamt nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Leistung vor. An der bisherigen Annahme eines Aufteilungsgebots von Leistungen ist nicht mehr festzuhalten.

Denkanstoß:

Die Finanzverwaltung wird nun reagieren müssen, denn ihr Aufteilungsgebot ist vielfach nicht mehr zu halten. Betroffene sollten die weitere Rechtsentwicklung sorgfältig beobachten.

Das BFH-Urteil und seine Folgen werden aber nicht immer positiv sein, denn es wird Fälle geben, in denen dem Vermieter der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Betriebsvorrichtungen nun verlorengeht, wenn er nicht (rechtzeitig) zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Zudem wird es Fälle geben, in denen eine Optionsmöglichkeit sogar ganz ausscheidet.

Im Übrigen sei noch auf folgende Verfahren hingewiesen, in denen es um eine ähnliche Fragestellung geht: V R 15/21, XI R 8/21.

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