Bei der Grunderwerbsteuer gewinnen die interpolierenden Betrachtungsweisen, nicht zuletzt mit dem Blick auf die hohen Steuersätze, eine erhebliche Bedeutung. Leider ist dabei immer noch eine gewisse Rechtsunsicherheit gegeben.
Erfreulicherweise hat aktuell das FG Hamburg mit Urteil vom 3.7.2018 (Az: 3 K 198/17) entschieden, dass wenn Eltern ihren Kindern Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft mit der Auflage schenken, die Grundstücke auf zwei KGs zu übertragen, an denen die Kinder jeweils allein beteiligt sind, können die Übertragungen auf diese KGs aufgrund interpolierender Anwendung von § 3 Nr. 2 Satz 1, § 3 Nr. 6 Satz 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1 GrEStG insgesamt und nicht nur in Höhe der jeweiligen Beteiligung der Gesellschafter an der Personengesellschaft von der Grunderwerbsteuer befreit sein.
Leider gibt sich die Finanzverwaltung damit noch nicht zufrieden und hat die Revision beim BFH (Az: II R 30/18) eingelegt. Zum einen soll geklärt werden, ob die interpolierende Betrachtungsweise anwendbar ist, wenn die Erstbeschenkten vom Willen des Schenkers aus ertragsteuerlichen Gründen abweichen. Zum anderen muss geklärt werden, ob die interpolierende Betrachtungsweise so weit gehen darf, dass sie die faktische Möglichkeit der Übertragungswege überstrahlt. Im Urteilsfall war es so, dass die Übertragung auf die Eltern in einem ersten Schritt wegen eines Todesfalls nicht mehr möglich war.
Das Urteil ist mit Spannung zu erwarten.
Weitere Informationen:
- Finanzgericht Hamburg v. 03.07.2018 – 3 K 198/17
- Verfahrensverlauf | BFH – II R 30/18 – anhängig seit 20.11.2018
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