Vor einigen Jahren ist häufiger geraten worden, dass ein Pkw nicht von dem Unternehmer selbst, sondern von seinem Ehegatten angeschafft werden sollte, damit dieser das Kfz wiederum an seinen unternehmerisch tätigen Ehepartner vermietet. Es war ein durchaus gängiges Gestaltungsmodell.
Kürzlich bin ich gefragt worden, ob das Modell auch heute noch ratsam ist. Meine Antwort lautet, dass die Vermietung unter Ehegatten heutzutage in den meisten Fällen keinen oder nur einen geringen steuerlichen Vorteil bringt. Anders kann es aber aussehen, wenn der Unternehmer eine ganze Fahrzeugflotte benötigt, die Ehegatten über hohe Einkünfte im Spitzensteuersatz verfügen und sie nicht auf laufende Ausschüttungen angewiesen sind. In diesem Fall könnte ein Ehegatte eine GmbH gründen, nach und nach die Fahrzeugflotte erwerben und die Kfz jeweils an den Unternehmer-Ehegatten vermieten.
Zwar ergeben sich „unterm Strich“ bei einer Vollausschüttung keine (nennenswerten) steuerlichen Vorteile bzw. das Modell könnte wegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der Miete sogar von Nachteil sein. Werden aber die Ausschüttungen nicht benötigt und dient die GmbH als „Spardose“, so könnte an die Durchführung des Modells gedacht werden. Die Vertragsgestaltung muss selbstverständlich einem Fremdvergleich standhalten.
Wie es jedoch nicht gehen darf, verdeutlicht das BFH-Urteil vom 13.12.95 (BStBl II 96, 180), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Die Ehefrau kaufte einen Pkw und vermietete diesen für vier Jahre an ihren Ehemann, der als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater selbständig tätig war. Die Ehefrau ihrerseits war in der Einzelpraxis ihres Mannes als Insolvenzsachbearbeiterin angestellt. Zweck der Vermietung war die Nutzung als Geschäftswagen im Rahmen der Einzelpraxis. Die Überlassung des Pkw an Dritte war dem Ehemann vertraglich untersagt mit Ausnahme der Überlassung an seine Arbeitnehmer als Dienstwagen. Zeitgleich mit dem ursprünglichen Mietvertrag vereinbarten die Eheleute die Überlassung des Pkw an die Ehefrau zur dienstlichen und privaten Nutzung.
Hierin sah der BFH eine unübliche Gestaltung, da die beiden Verträge nicht isoliert betrachtet werden dürften. Man kann dem Urteil, und vor allem der Entscheidung der Vorinstanz, allerdings entnehmen, dass bei einer fremdüblichen Gestaltung nichts gegen die Anerkennung einer Pkw-Vermietung unter Ehegatten spricht.
Weitere Informationen:
BFH v. 13.12.1995 – X R 261/93
Ein Beitrag von:
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- Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
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Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.
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