Kann das Kapitalkonto II als persönliches Rücklagenkonto geführt werden?

Mit Urteilen vom 29.07.15 (IV R 15/14) und vom 04.02.2016 (IV R 46/12) hatte sich der BFH zu der Frage geäußert, ob die Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem Kapitalkonto II als Einlage oder als entgeltliches Geschäft zu werten ist. Der BFH hat sich für eine Einlage entschieden; das BMF akzeptiert die Rechtsprechung (BMF 26.07.2016, BStBl 2016 I S. 684). Damit einhergehend stellt sich in der Praxis die Frage, ob das Kapitalkonto II eines Gesellschafters nun als persönliches Rücklagenkonto geführt werden kann.

Dies ist von Bedeutung, weil die – sonst erforderliche – Verbuchung auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto wegen der damit einhergehenden Folgen (Überspringen stiller Reserven, Problematik der Schenkungsteuer) oder eine Einbringung ins Sonderbetriebsvermögen oftmals nicht gewünscht wird. Auch eine Verbuchung auf dem Kapitalkonto I wird wegen der damit verbundenen Verschiebung der Anteilsverhältnisse oftmals nicht angestrebt.

Leider habe ich bislang keine Literatur zu der genannten Frage gefunden. Nach meinem Dafürhalten spricht jedoch nichts gegen eine Führung des Kapitalkontos II als persönliches Rücklagenkonto. Damit könnten Wirtschaftsgüter in eine Personengesellschaft eingebracht und der Einlagewert direkt (und ausschließlich) dem einbringenden Gesellschafter gutgeschrieben werden.

Als Musterformulierung würde ich wählen: „Dem Kapitalkonto II können zudem Einlagen des Gesellschafters, die nicht Einlagen im Sinne von …… sind, als personenbezogene Rücklagen des jeweils einbringenden beziehungsweise einzahlenden Gesellschafters gutgeschrieben werden.“

Weitere Informationen:

 

2 Gedanken zu “Kann das Kapitalkonto II als persönliches Rücklagenkonto geführt werden?

  1. Hallo Herr Herold,
    ich finde es prima, dass Sie diesen Punkt ansprechen. Gerade bei Einbringungen von Betrieben in Personengesellschaften im familiären Bereich ist es wichtig zu wissen, wann eine Schenkung vorliegt und wann nicht. Nachdem ein entgeltlicher Vorgang und damit eine Einbringung i.S. von § 24UmStG seit 01.01.2017 nur noch gegen eine Buchung auf dem Festkapitalkonto I (Gewährung von Gesellschaftsrechten) möglich ist und dies in der Regel nicht gewünscht wird, um die Beteiligungsverhältnisse nicht zu verschieben, verbleibt für eine Buchwerteinbringung nur noch der Weg über § 6 Abs.3 EStG und die Gutschrift auf dem Kapitalkonto II. Die Frage, die nicht abschließend geklärt ist, lautet: Muss bei einer gewollten Schenkung der Buchwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter dem Kapitalkonto II aller Gesellschafter gutgeschrieben werden oder reicht es aus, wenn der Buchwert nur dem einbringenden Gesellschafter gutgeschrieben wird. In der Praxis geht man davon aus, dass bei einer Schenkung der Buchwert allen Mitgesellschaftern bzw. den Beschenkten auf dem Kapitalkonto II gutgeschrieben werden muss. Eine Auseinandersetzung mit diesem doch für die Praxis sehr wichtigen Thema habe ich in der Literatur bisher nicht gefunden. Ihr Kommentar ist vielleicht eine Anregung hierzu.
    Mfg
    Alfons Haaf

  2. Sehr geehrter Herr Haaf,

    Sie werfen eine weitere interessante Frage auf. In der Tat ist die steuerliche Bedeutung des Kapitalkontos II – gerade in der Wechselwirkung zwischen Ertrag- und Schenkungsteuerrecht – nicht hinreichend geklärt. Für schenkungsteuerliche Zwecke würde ich den von Ihnen genannten „Praxisbehelf“ weiter favorisieren. Letztlich würde ich in den Einbringungs- bzw. Schenkungsverträgen darauf hinweisen, dass ein eindeutiger Bereicherungswille gegeben ist, wenn dies auch tatsächlich so gewollt ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

+ 51 = 58