Kein Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen aufs Krankengeld

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind – eigentlich – bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich abzugsfähig. Allerdings dürfen die Altersvorsorgeaufwendungen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Daher sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf das Krankengeld entfallen, steuerlich nicht zu berücksichtigen. So sieht es zumindest die Finanzverwaltung – und hat nun Unterstützung vom FG Köln erhalten (Urteil vom 25.5.2023, 11 K 1306/20).

Der Sachverhalt:

Die Klägerin erhielt im Streitjahr Arbeitslohn. Darüber hinaus bezog sie Krankengeld. Von dem Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Das Finanzamt behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge dem Progressionsvorbehalt. Eine steuermindernde Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge unterblieb.

Die Klägerin war hingegen der Ansicht, dass die Beiträge zur Rentenversicherung abziehbar sein müssten. Letztlich stünden sie im Zusammenhang mit den späteren – steuerpflichtigen – Renteneinnahmen und nicht nur mit dem steuerfreien Krankengeld. Wenigstens müssten sie im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden. Doch die Klage blieb ohne Erfolg.

Die Begründung:

Die von der Klägerin getragenen Pflichtbeiträge stünden ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld. Die Beitragszahlung löse dagegen nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen (z.B. Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen der Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre) hinzutreten. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts komme ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei (Quelle: Pressemitteilung FG Köln vom 10.7.2023).

Denkanstoß:

Wenn ich es richtig sehe, haben die Richter die Revision nicht zugelassen. Ich vermute aber, dass der Fall dennoch in die nächste Runde gehen wird, denn es handelt sich um eine „Musterklage“ des Bundes der Steuerzahler. Von daher sollten Einsprüche in ähnlichen Fällen weiter eingelegt bzw. (vorerst) nicht zurückgenommen werden.

Es ist natürlich müßig, über die Erfolgsaussichten bei einem eventuellen BFH-Verfahren zu spekulieren. Aber an eines sollte man den BFH vielleicht erinnern. Der Leitsatz seines Urteil vom 6.4.2022 (X R 27/20) lautet: „Eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -bezügen kann sich nicht allein daraus ergeben, dass ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerlich abziehbar gewesen wären; in diesem Fall sind die Aufwendungen nicht in die nach den Maßstäben des Senatsurteils vom 19.05.2021 – X R 33/19 (BFHE 273, 266, Rz 33 ff.) anzustellende Vergleichsrechnung einzubeziehen.“

Im aktuellen Fall hat die Steuerpflichtige die Beiträge aber geltend gemacht. Nur waren sie eben nicht abziehbar. „Irgendwie, irgendwo, irgendwann“ muss das steuerlich Berücksichtigung finden – spätestens beim Rentenbezug. Hoffentlich nimmt der BFH dazu – wenn er denn gefragt wird – Stellung.

Noch ein Wort zum FG Köln: Bei allem Respekt haben es sich die Richter relativ leicht gemacht. Es ist nicht einmal berücksichtigt worden, dass es sogar der Gesetzgeber selbst ist, der die Konsequenzen aus den BFH-Urteilen vom 19.5.2021 (X R 33/19 und X R 20/21) gezogen hat, indem er den Prozentsatz für die abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen bereits seit 2023 auf 100 Prozent erhöht hat, um einer möglichen Übermaßbesteuerung vorzubeugen. Auch wenn es im aktuellen Besprechungsurteil um das Streitjahr 2018 ging, so hätte man sich doch näher mit den Fragen einer eventuellen Übermaßbesteuerung befassen können. Das hat man aber elegant vermieden, indem folgender schöner Satz in die Urteilsbegründung aufgenommen wurde: „Demgegenüber löste die Beitragszahlung nicht unmittelbar den Rentenbezug aus.“ Dabei bezieht die Klägerin ihre Rente tatsächlich bereits seit dem Jahre 2019.

 

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