Kein Vorsteuerabzug für Zuschuss an Kantinenbetreiber, oder?

Viele Arbeitgeber legen Wert darauf, dass ihre Mitarbeiter in einer Betriebskantine vergünstigt essen können. Dazu leisten sie einen Zuschuss zu den Mahlzeiten oder gleichen eine eventuelle Unterdeckung des Kantinenbetreibers aus, wenn dieser ein fremder Dritter ist. Grundsätzlich scheidet ein Vorsteuerabzug aus einem Arbeitgeberzuschuss für die Kantinenbewirtschaftung an einen selbstständigen Betreiber einer Betriebskantine aus, da die Abgabe von verbilligten Mahlzeiten in erster Linie den Interessen der Arbeitnehmer dient. Das heißt, aufgrund der – von Beginn an geplanten – unentgeltlichen Wertabgabe ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Etwas „Bewegung“ in die Frage des Vorsteuerabzuges kam allerdings auf, nachdem das FG Baden-Württemberg den Vorsteuerabzug für den Zuschuss in einem bestimmten Fall zugelassen hat, weil ein vorrangiges unternehmerisches Interesse gegeben war. Das FG Düsseldorf hat die Aussagen der Kollegen aus Baden-Württemberg nun im Grundsatz bestätigt, auch wenn im konkreten Fall der Vorsteuerabzug versagt wurde (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.8.2023, 1 K 2107/20 U; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.10.2022, 12 K 2971/20)

In aller Kürze hier die beiden Sachverhalte:

Zunächst zum Fall aus Baden-Württemberg: Es ging um ein im Schichtbetrieb produzierendes Unternehmen. Der Arbeitgeber konnte das Finanzgericht davon überzeugen, dass ein hohes eigenunternehmerisches Interesse an der Verköstigung der Arbeitnehmer bestand. Dazu gehörten die Lage des Unternehmens und die erschwerte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die Betriebsart (Produktionsbetrieb) und die Betriebsführung. Vor allem konnte er glaubhaft machen, dass die Pausenreglements und der Stillstand der Fertigungslinien während der Pausen aufeinander abgestimmt waren. Die Kantinenbewirtschaftung innerhalb des Betriebsgeländes diente auch den kurzen Wegen zwischen Produktion und Aufenthaltsräumen. Das FG ließ den Vorsteuerabzug daher zu.

Im Fall des FG Düsseldorf konnten die Richter nicht von der absoluten unternehmerischen Notwendigkeit der Betriebskantine überzeugt werden. Die Klägerin, ein Logistikunternehmen, zahlte Zuschüsse zu den Bewirtschaftungskosten ihrer von einem Dritten in eigenem Namen und für eigene Rechnung betriebenen Betriebskantine. Sie trug allerdings erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor, dass sich ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Kantinenbewirtschaftung daraus ergebe, dass die Lagerarbeiter in zwei Schichten arbeiten würden. Zudem gebe es am Sitz der Klägerin für die Mitarbeiter keine andere Möglichkeit der Verköstigung. Derartig pauschale Aussagen reichten dem FG Düsseldorf nicht aus, auch wenn es die Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg durchaus anerkennt.

Denkanstoß:

Um überhaupt eine geringe Chance auf einen Vorsteuerabzug aus Zuschüssen für die Kantinenbewirtschaftung zu haben, muss sehr detailliert geschildert werden, dass beispielsweise die Produktion und das Pausenreglement genau aufeinander abgestimmt sind. Zudem muss verdeutlicht werden, dass die Umstände der Betriebsführung so besonders sind, dass sie nicht auch auf viele andere Unternehmer zutreffen. Dem einen oder anderen Produktionsunternehmen könnte das durchaus gelingen. Doch die Begründung sollte umfassend und gut durchdacht sein. Die besonderen Eigenheiten der Betriebsführung erstmalig in der mündlichen Verhandlung zu benennen, ist natürlich zulässig, doch sinnvoller ist es wohl, diese sehr frühzeitig darzulegen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

+ 25 = 26