Keine Gerichtsverhandlungen per Video ohne Einverständnis der Parteien?

Verwaist die Straßen, geschlossene Restaurants, leere Straßenbahnen und Züge: Alles stand still während des Shutdown. Wirklich alles? Die Gerichtsbarkeit sollte vom Grundsatz her nicht zum Stillstand gebracht werden, da nach der deutschen Zivilprozessordnung ein Stillstand der Rechtspflege im gerichtlichen Bereich Auswirkungen nach ZPO auf Fristenläufe hat.

In der Schweiz hat man bei der Corona-Gesetzgebung dagegen auch einen Fristenstillstand für die Gerichte zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus beschlossen. Dort fanden offiziell vom 21. März 2020 bis zum 19. April 2020 keine Zivilprozesse statt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Parteien des Rechtsstreits sich trotz des Fristen-Stillstandes einverstanden erklärten, eine Verhandlung durchzuführen.

Vor einem solchen Zivil-Gericht sollte gar dennoch eine mündliche Verhandlung mitten im Lockdown am 7. April 2020 stattfinden, weil zuvor eine Vergleichsverhandlung gescheitert war und eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Eine Terminfindung wurde vor Ausbruch der Pandemie mühsam für den 7. April 2020 bewerkstelligt.

Zwei Wochen vor der Verhandlung informierte die Richterin die Parteien darüber, dass die Verhandlung angesichts der Umstände im Rahmen einer Videokonferenz stattfinden werde. Die Parteien wurden angehalten, auf ihren Smartphones die App „Zoom Cloud Meetings“ zu installieren und an der Verhandlung von ihrem jeweiligen Standort aus teilzunehmen. Die Richterin begründete ihre Entscheidung mit der gravierenden Pandemie-Notlage, deren Ende nicht absehbar sei und betonte die zentrale Bedeutung einer weiterhin funktionierenden Justiz. Sie stützte sich dabei auf das Richterrecht, richterliches Ermessen und Unabhängigkeit und verwies auf die dortige Schweizer Zivilprozessordnung.

Der Gesetzgeber stünde Videokonferenzen grundsätzlich „positiv“ gegenüber.

Eine Partei des Prozesses zeigte sich jedoch nicht einverstanden und zog, nachdem sie online nicht teilnehmen wollte und eine Art von Versäumnisurteil erging, den Rechtsstreit weiter auf die nächste Instanz, die der Richterin mangels gesetzlicher Grundlage die Entscheidung zur Durchführung der Hauptverhandlung am 7. April 2020 als nicht zulässig zurückwies.

Es gibt somit in der Schweiz, die nicht der EU angehört, keine gesetzliche Grundlage für das Gericht, gegen den Willen der Parteien eine Videokonferenz anzuordnen. Also kann auch durch die außerordentliche Lage infolge der Corona-Virus-Pandemie nichts anderes gelten. Die Verhandlung in Anwesenheit vor dem Ausgangsgericht musste also wiederholt werden.

Wie wäre der Fall in Deutschland gelaufen?

Auch hier sieht § 128a ZPO die Möglichkeit vor, via Videokonferenz zu arbeiten. Dies mit Zustimmung der Parteien des Rechtsstreits, aber auch von Amts wegen. Bestimmte Tools sind zur Nutzung nicht vorgeschrieben. Man sieht, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie die Gerichte vor große Herausforderungen stellen. Wenn man die Digitalisierung der Justiz vorantreiben möchte, muss aber eine gute und angemessene, sowie wegen Art. 20, 19 IV GG verfassungsrechtlich haltbare gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Dabei gibt es in Deutschland aufgrund der zivilprozessualen Erfahrung mit Zeugenvernehmungen eben auch die Grundsätze des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und des Mündlichkeitsgrundsatzes. Ferner muss im Rahmen der Beweisaufnahmen überlegt werden, wie es sich mit Zeugenvernehmungen verhalten soll, wobei hier eine Differenzierung geschaffen werden müsste, ob es um ein Auslandszeugen geht oder um einen im Inland ansässigen Zeugen. Der Gesetzgeber hat in seiner Corona-Gesetzgebung die ZPO nicht abgeändert. Manche Schiedsverfahrensordnungen verweisen in Bezug auf Beweisaufnahmen auf die deutsche Zivilprozessordnung. Dies müsste ebenfalls beachtet werden, wenn Gesetze geändert werden.

In Deutschland ist die Entscheidung eines Gerichts, eine Videokonferenz durchzuführen, anstelle einer mündlichen Verhandlung, gemäß § 128a Abs. 3 S. 2 ZPO ebenso wenig anfechtbar, wie die Ablehnung eines entsprechenden Antrags (Ausschluss des Beschwerderechts von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Im Interesse des Rechtsstaats sollte jedenfalls eine Grundlage geschaffen werden, die eine einvernehmliche Regelung für eine Videokonferenz zwischen dem Gericht und den Parteien voraussetzt und im Übrigen auch eine Anfechtbarkeit einer Ermessensentscheidung des Gerichts, ob sie eine Videokonferenz in Anbetracht einer konkreten Gefahrenlage von Amts wegen anzuordnen hatte. Der Grundsatz ist immer noch der, dass Parteien über den Rechtsstreit mündlich verhandeln. Nach § 128 Abs. 2 ZPO kann bei normalen Verfahren nur mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung getroffen werden.

Ferner muss z.B. für das Steuerverfahrensrecht bedacht werden, dass auch hier in § 155 FGO auf die Zivilprozessordnung verwiesen wird, soweit nicht in Finanzgerichtsordnung andere Regelungen für die Verfahren vorgesehen sind.

Dem Einsatz von Videotechnik im Zivilprozess sind, soweit er die Anwesenheit der Parteien und der Parteivertreter (Prozessbevollmächtigten) ersetzt, vom Grundsatz her in vielen Bereichen zwar keinen grundsätzlichen Bedenken entgegenzubringen (z.B. Güteverhandlung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, einem ersten finanzgerichtlichen Erörterungstermin mit dem Einzelrichter), bei Beweisaufnahmen kann dies jedoch anders sein. Dort sind eben der persönliche Eindruck und die persönliche Körpersprache von Bedeutung für die Prozessbeteiligten. Bei technischen Störungen liegt sicher ein Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip vor. In diesen Fällen müsste eine Verhandlung sofort unterbrochen werden.

Bei Beweisaufnahmen in Bezug auf Zeugen ergibt die berechtigte Befürchtung einer Prozesspartei, dass der persönliche Eindruck, den das entscheidende Gericht von der Beweisperson bei der Videovernehmung gewinnt, eben nicht von gleicher Intensität und Qualität ist wie bei persönlicher Anwesenheit im Gerichtssaal, was im Grunde nicht bestritten werden kann. Besonders, wenn es auf die Glaubhaftigkeit von Beweispersonen ankommt, sollte auch gesetzlich geregelt werden, dass dann das Gericht auf Antrag bzw. von Amts wegen auf eine Vernehmung im Gerichtssaal bestehen muss. Der Rechtsstaat ist massiv gefährdet, wenn sich herausstellt, dass die Unwahrheit leichter in eine Kamera gesagt ist, als direkt in das Angesicht eines Richters, der vorher nach StGB und ZPO belehrt hat. Einbußen bezüglich des unmittelbaren Eindrucks vom Zeugen, Sachverständigen oder der anzuhörenden Partei im Sinne von §§ 278, 279, 142 ff. ZPO sind ganz erheblich.

Anders kann es bei schwer zu erreichenden Auslandszeugen sein: Eine Partei im Zivilprozess ist manchmal froh, wenigstens auf diese Weise den Zeugenbeweis einführen zu können, wenn es dem Zeugen nicht möglich ist nach Deutschland zu kommen und im Zivilprozess (Beibringungsgrundsatz oder Verhandlungsgrundsatz) starke Beweis- und Darlegungslasten für eine Partei bestehen, d. h. wenn der Zeuge überhaupt nicht aussagt oder nicht zugeschaltet wird und eine ganz unbewiesene Tatsachen-Ausführung zu einem Sachverhalt in sich zusammenbrechen kann. Jedenfalls ist der Stand in Deutschland so, dass die Anordnung einer Videokonferenz durch den Richter erst im Rahmen eines Rechtsmittels (z. B. Berufung) gegen die Endentscheidung in erster Instanz überprüft werden kann. Da jedoch die Berufung in Deutschland nicht immer eine Tatsacheninstanz ist, eine Tatsacheninstanz ggfs. auch dann verloren geht, wenn die II. Instanz selbst Beweise erhebt (z. B. nach § 527 II 2 ZPO, § 529  Nr.1 ZPO, dieses Mal jedoch unmittelbar im Gerichtssaal), ist das in  jedem Fall auch rechtstaatlich zu wenig und gesetzgeberisch zu ändern.

Auch die im Abänderungsrecht zum 1. November 2013 zum ZPO-Reformgesetz verworfene Pflicht der Gerichte zur Aufzeichnung der Video-Vernehmung auf Tonträgern, wäre bei einer Reform zu überdenken. Ferner ist sicherzustellen, dass Vorschriften über die Protokollierung und Rechte dazu (§§ 160-164 ZPO, u.a.) ausdrücklich auch für Videokonferenzen im Zivilprozess immer einzuhalten sind. Erst durch die Erfahrungen der Gerichte und Parteien mit Videokonferenzen wird sich zeigen, ob die Videokonferenz einer Gerichtsverhandlung in Präsenz vorzuziehen ist oder nur deren Ergänzung in Ausnahmesituationen darstellt.

 

Ein Kommentar zu “Keine Gerichtsverhandlungen per Video ohne Einverständnis der Parteien?

  1. Vielen Dank für diesen Beitrag über Video Konferenzen bei Gerichtsverhandlungen. Interessant, dass man diese in Deutschland nicht so einfach anfechten kann. Wir in der Firma arbeiten auch mit Video Konferenzen, doch vor Gericht ist es nochmal etwas anderes.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

44 − = 38