Keine Quellensteuer nach § 50a EStG bei Online-Werbung

„Bayrische Digitalsteuer“ ist vom Tisch


Es war dann wohl doch nur ein Strohfeuer, das Herr Hruschka und die Betriebsprüfung München mit Ihren Auffassungen zum Quellensteuerabzug bei Online-Werbung verursacht haben. Am Gründonnerstag stellte die Bundesregierung nun klar: Vergütungen, die inländische Unternehmen an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten zahlen, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Hintergrund

Nach der Auffassung, die Franz Hruschka vertrat, ist ein Quellensteuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Vergütungsschuldnern für Online-Werbung zu erheben, da es sich hierbei um die Überlassung von Kenntnissen oder Fähigkeiten handelt (DStR 2019, 88). Auch die Betriebsprüfung München vertrat hier unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 26.01.1994 zum Exklusivrecht auf Werbung auf Golfplätzen eine ähnliche Auffassung. Hiernach sollte es sich bei der Online-Werbung um die Überlassung von Werberechten bzw. Werbeflächen handeln.

Beidem erteilte die Bundesregierung nun eine Abfuhr. Auf die Kleine Anfrage mehrerer
Abgeordneter und der Fraktion der FDP (Drucksache 19/8696) teilte die Bundesregierung nun mit, dass kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG im Falle der Online-Werbung vorzunehmen ist. Erst vor wenigen Wochen hat sich hierzu entsprechend das BMF in seinem Schreiben vom 03.04.2019 geäußert. Diese Auffassung wird daher von den Finanzbehörden des Bundes und aller Länder einheitlich vertreten, so die Bundesregierung weiter.

Damit ist der Spuk um die „bayerische Digitalsteuer“ bei Internetwerbung nun vorbei.

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