Keine Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei Kenntnis des Finanzamtes

Eine Steuerhinterziehung liegt unter anderem vor, wenn man gegenüber dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder aber wenn die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden und in der Folge beider Alternativen Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.

In diesem Zusammenhang hat bereits der BGH mit Urteil vom 14.12.2010 (Az: 1 StR 275/10) entschieden, dass eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben nicht deshalb entfällt, weil die zuständigen Finanzbehörde alle für die Steuerfestsetzung bedeutenden Tatsachen bekannt waren und zudem sämtliche Beweismittel bekannt und verfügbar waren. Hier kommt es also auf eine Unkenntnis des Finanzamtes nicht an.

Sofern jedoch das Finanzamt pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird, sieht es anders aus. Insoweit hat bereits das OLG Köln mit Urteil vom 31.1.2017 (Az: III-1 RVs 253/16) entschieden, dass das Merkmal der Unkenntnis an dieser Stelle in die gesetzliche Regelung hinein zu lesen ist. Dementsprechend scheidet eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen in den Fällen aus, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitraum von den wesentlich steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis haben. Dies hat aktuell das OLG Oldenburg mit Urteil vom 10.7. 2018
(Az: 1 Ss 51/18) bestätigt. Besondere Bedeutung haben die Entscheidungen der OLG hinsichtlich der zahlreichen Daten, die die Finanzverwaltung bereits vor Einreichung der Steuererklärung elektronisch einsammelt, wie beispielsweise den Bruttoarbeitslohn.

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