Kindergeldauszahlungen immer an den Berechtigten!

Bei mehreren Kindergeldberechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass das Kindergeld auch tatsächlich diesem Berechtigten zufließt, wie folgender Fall zeigt. 

Dem Urteil des BFH vom 18.5.2017 (Az: III R 11/15) lag nachstehender Sachverhalt zugrunde:

Die Eltern lebten in gemeinsamer Wohnung zusammen und hatten den Vater als Kindergeldberechtigten bestimmt.

Das Kindergeld selbst wurde jedoch auf das Konto der Mutter ausgezahlt.

Dann kam es zur Trennung, während der das Kind bei der Mutter lebte.

Nach einigen Monaten starteten die Eheleute ein Versöhnungsversuch, der allerdings nach drei Monaten scheiterte.

Im Anschluss an diesen Versöhnungsversuch stellte die Mutter einen Antrag auf Kindergeld. Dieser führte dazu, dass die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber dem Vater aufgehoben wurde und die Kindergeldkasse das Kindergeld ab dem ursprünglichen Trennungszeitpunkt vom Vater zurückforderte. Das Problem dabei: Tatsächlich hat jedoch die Mutter das Kindergeld ausgezahlt bekommen. Der Vater müsste also etwas zahlen, was er tatsächlich nicht erhalten hat.

Da der Vater gegen die Rückforderung des Kindergelds vorging entschied das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 30.4.2014 (Az: 12 K 1044/11): „Ändert sich das Obhutsverhältnis in der Weise, dass das Kind, das in einem gemeinsamen Haushalt mehrere Berechtigter gelebt hat, nur noch im Haushalt eines Berechtigten lebt, und entfällt damit die Gleichrangigkeit der Berechtigten, wird die Bestimmung des gemeinsamen Berechtigten gegenstandslos. (Allerdings soll) ein im Rahmen eines Versöhnungsversuches begründeter neuer gemeinsamer Haushalt der Eltern die ursprüngliche Berechtigungsbestimmung wieder aufleben lassen, sofern bis dahin keine neuen Berechtigungsbestimmungen getroffen wurden.“

Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und stellte fest, dass mit der ursprünglichen Trennung auch die Bestimmung des Kindergeldberechtigten erlischt, wenn das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt. Entgegen der Meinung des erstinstanzlichen Finanzgerichts lebt die ursprüngliche Berechtigungsbestimmung nicht wieder auf, wenn Eltern und Kind wegen eines Versöhnungsversuch wieder im gemeinsamen Haushalt leben.

Insofern ist der Vater verpflichtet Kindergeld zurückzuzahlen, welches er niemals erhalten hat. Im Gegenzug ist dann selbst verständlich zu prüfen, ob ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Mutter besteht. Dennoch zeigt der Fall, dass das Kindergeld auch immer auf ein Konto des Berechtigten ausgezahlt werden sollte.

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