Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket: 130 Milliarden Paukenschlag

Unter dem Titel „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ hat der Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 ein Maßnahmenpaket zur Konjunkturstärkung, zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur Krisenbewältigung, mit einem Gesamtvolumen von 130 Milliarden Euro vorgelegt. Das bereits erwartete Maßnahmenpaket beinhaltet im steuerlichen Bereich einige „alte Bekannte“, wie bspw. die degressive Abschreibung, Änderungen bei Umsatzsteuer und Verlustvorträge. Außerdem sind überraschende – aber sehr sinnvolle Vorschläge, wie bspw. das Optionsmodell zur Körperschaftsteuer und die Bildung einer „Corona-Rücklage“, aufgenommen.

Mit einem von Finanzbedarf von zirka 20 Milliarden Euro soll der Umsatzsteuertarif befristet gesenkt werden. „Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt.“ (Zitat aus den Ergebnissen des Koalitionsausschuss vom 3. Juni 2020, S. 1). Vermutlich wird die befristete Senkung des Steuersatzes für ein halbes Jahr jedoch am Ziel vorbeigehen, da es zu einer Verschiebungen der Umsätze kommen wird. Wer heute eine größere Anschaffung plant, der wäre im Hinblick auf die befristete Senkung des Steuersatzes gut beraten, diese im Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 durchzuführen. Eine längerfristige Stärkung der Binnennachfrage ist nicht ersichtlich. Zusätzlich müssen die Steuerpflichtigen die reduzierten Tarife in den EDV- und Kassensystemen abbilden. Da es sich beim 1. Juli um einen Mittwoch handelt, ergibt sich hier eine zusätzliche Umsetzungshürde, da bis Dienstag (30. Juni) mit den regulären Tarifen abgerechnet werden muss, ab Mittwoch gelten dann die reduzierten Tarife. Sportlich dürfte auch die Umstellung von Dauerschuldverhältnissen innerhalb von wenigen Tagen auf die temporäre Tarifumstellung sein.  Ebenfalls muss der Wegfall der Reduzierung nach dem 31.12.2020 abgebildet werden.

Hieraus ergibt sich ein Aufwand bei den Steuerpflichtigen, der im Einzelfall auch die kurzfristigen Vorteile der Nachfrageerhöhung kompensieren kann. Die Fehleranfälligkeit der Maßnahme scheint hoch zu sein – ggf. nachteilige Auswirkungen könnten sich bei Betriebsprüfungen ergeben, wenn Umstellungsfehler, die aufgrund der kurzen Vorlaufszeit wahrscheinlich sind, aufgedeckt werden. Insgesamt ist die Maßnahme sicherlich gut gemeint, aber kaum ordentlich umsetzbar. Vor dem Hintergrund der vielen Steuerpflichtigen, die aktuell z.T. seit mehreren Monaten im Homeoffice tätig sind, wäre die Einführung einer Pauschalregelung bei der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers ebenfalls eine sinnvolle Maßnahme für das Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket gewesen.

Als weitere Maßnahme wird vorgeschlagen, die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats zu verschieben, was einen Liquiditätseffekt von zirka 5 Milliarden Euro ergeben wird.

Positiv sind die weiteren steuerlichen Maßnahmen zu bewerten. Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erhöht werden. Außerdem bringen die Koalitionsparteien eine „Corona-Rücklage“ ins Gespräch, die bereits in der Steuererklärung 2019 angesetzt werden kann und bis spätestens Ende 2022 aufgelöst werden muss. Die Stärkung der Liquidität, wie sich die Regierungsparteien erhoffen, ist wahrscheinlich und die Erhöhung des Verlustrücktrag und die Möglichkeit zur Bildung einer „Corona-Rücklage“ sind ökonomisch positiv zu bewerten. Probleme könnten sich unterdessen für Steuerpflichtige ergeben, die bereits bestandskräftig für 2019 veranlagt sind und nun ebenfalls in den Anwendungsbereich der „Corona-Rücklage“ fallen. Hier wäre eine zügige gesetzliche Regelung wünschenswert, da mit Zeitablauf immer mehr 2019er Fälle veranlagt werden.

Ebenfalls ein Comeback soll die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) feiern, die in regelmäßigen Abständen (zuletzt im Zusammenhang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise vor 10 Jahren) als Instrument für Investitionsanreize eingesetzt wird. Nunmehr soll eine degressive AfA mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt werden. Diese Abschreibung soll in den in den Steuerjahren 2020 und 2021 möglich sein. Auch diese Maßnahme ist ökonomisch sinnvoll.

Überraschend, aber ebenfalls ökonomisch sinnvoll, sind die Überlegungen, ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer einzuführen. „Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftssteuerrecht modernisiert: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags. {Finanzwirkung: 0,3 Mrd. Euro}“ (Zitat aus den Ergebnissen des Koalitionsausschuss vom 3. Juni 2020, S. 2). Ob diese, fast bescheidend klingende Maßnahme, die Tür in ein rechtsformneutrales Steuersystem einen Spalt öffnet bleibt abzuwarten. Jeder Schritt, der zur Stärkung der Rechtsformneutralität der Besteuerung beiträgt ist jedenfalls zu begrüßen. Gleiches gilt für die Erhöhung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. Insgesamt beinhaltet das Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket viele sinnvolle Maßnahmen im steuerlichen Bereich. Die Umsetzungshürden sollten im Gesetzgebungsverfahren allerdings reduziert werden.

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