Konjunkturpaket führt zur Umsatzsteuersenkung für 6 Monate

Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat die Regierungskoalition verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen beschlossen. Ziel der Maßnahmen ist insbesondere die Stärkung der Konjunktur und der Wirtschaftskraft in Deutschland. Als zentrales Element zur Erreichung dieses Ziels hat die Regierungskoalition beschlossen, dass „[z]ur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland […] befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt [wird]“. Ungeachtet der Frage, ob diese befristete Maßnahme die gewünschte Wirkung zeigen kann, führt die Absenkung der Mehrwertsteuersätze für Unternehmen zu einem umfassenden kurzfristigen Handlungsbedarf, insbesondere sind Systeme und Prozesse anzupassen, Verträge zu ändern und die Buchhaltung ist umzustellen. Zugleich ist im Auge zu behalten, dass die Änderungen in sechs Monaten wieder rückgängig zu machen sind.

Insbesondere folgende Bereiche sind durch die Steuersatzänderungen betroffen und bedürfen einer kurzfristigen Anpassung:

  • Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 (im Folgenden: Übergangszeitraum) ausgeführt werden. Unbeachtlich ist hingegen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Sofern der Unternehmer Anzahlungen vor dem 01.07. erhält, die Leistung jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt wird, unterfällt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz, § 27 Abs. 1 UStG. Dies ist entsprechend auf der zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen.
  • Aus der Gültigkeit der verminderten Steuersätze bis zum 31.12.2020 ergeben sich Änderungen für Jahresleistungen (z.B. Lizenzen). Da diese Leistungen mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht anzusehen sind, gilt für diese der verminderte Steuersatz des Übergangszeitraums. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung für das gesamte Jahr bereits vorab geleistet wurde. Insoweit ist eine Anpassung der Zahlung und der Rechnung erforderlich.
  • Das voranstehende Thema gilt gleichermaßen für Anzahlungen im Übergangszeitraum für Leistungen nach dem 31.12.2020.
  • Mitgliedsbeiträge für ein Kalenderjahr unterliegen in 2020 den verminderten Steuersätzen, da die Mitgliedschaft bis 31.12.2020 als an diesem Tag als vollendet gilt.
  • Zeitschriften-Abos sind entsprechend zu prüfen und anzupassen.
  • Für sämtliche Ausgangsrechnungen mit deutscher Steuer sind die Steuersätze anzupassen. Dies hat zur Folge, dass kurzfristig neue Steuerkennzeichen benötigt werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die bestehenden Kennzeichen für den Übergangszeitraum nicht verwendet werden.
  • Gleichermaßen sind auch neue Steuerkennzeichen für im Inland steuerbare Reverse-Charge Eingangsleistungen sowie innergemeinschaftliche Erwerbe für den Übergangszeitraum erforderlich.
  • Sämtliche Kassensystem sind auf die neuen Steuersätze umzustellen.
  • Für die neuen Steuersätze werden neue Konten in der Buchhaltung benötigt.
  • Bei der Rechnungseingangsprüfung ist sicherzustellen, dass auch die Rechnungen der Lieferanten für Leistungen im Übergangszeitraum nur die verminderte Umsatzsteuer ausweisen. Sofern die Umsatzsteuer hingegen auf Basis der bislang gültigen Steuersätze abgerechnet wird, ist zu beachten, dass es sich anteilig um einen Startausweis nach § 14c Abs. 1 UStG handelt. Die zu hoch ausgewiesene Steuer darf daher nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
  • Da die Steuersatzänderungen sowohl den Regel- als auch den ermäßigten Steuersatz betreffen, ist ein besonderes Augenmerk auf Reisekostenabrechnungen zu richten (z.B. Hotelübernachtung, Bahnticket).
  • Aufgrund der neuen Steuersätze benötigen die Unternehmen neue Kennzeichen für Spesen.
  • Buchungen von Übernachtungen oder Bahnfahrten für Zeiträume ab dem 01.07.2020 führen auch bereits bei Vorabzahlung zu den verminderten Steuersätzen.
  • Die PKW-Überlassung an Mitarbeiter löst für den Übergangszeitraum nur eine Besteuerung mit dem verminderten Steuersatz von 16% aus.
  • Bei Dauerleistungen (insb. Mietverträgen und Leasingverträgen) ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen anzupassen.
  • Leasing-Sonderzahlungen sind entsprechend der dann ausgeführten Teilleistungen aufzuteilen.
  • Bei der Ausgabe von Gutscheinen i. S. d. § 3 Abs. 13 UStG ist davon auszugehen, dass ein Gutschein, der sowohl im Übergangszeitraum als auch davor oder danach eingelöst werden kann, kein Einzweckgutschein sein kann, da der anzuwendende Steuersatz nicht feststeht.
  • Bei Jahresboni ist zu beachten, dass der Bonus aufzuteilen ist in Leistungen bis zum 30.06. und Leistungen ab dem 01.07.
  • Soweit aus einer Rechnung für eine vor Beginn des Übergangszeitraums ausgeführte Leistung im Übergangszeitraum Skonto gezogen wird, gilt für den Skontoabzug der bislang anzuwendende Steuersatz. Dies gilt gleichermaßen für den umgekehrten Fall am Ende des Übergangszeitraums.
  • Aufgrund der Regelung in § 29 UStG kann es zu Ausgleichsverpflichtungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger im Fall von langfristigen Verträgen kommen. Hier ist zu prüfen, ob in entsprechenden Verträgen ggf. eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

3 Gedanken zu “Konjunkturpaket führt zur Umsatzsteuersenkung für 6 Monate

  1. Sehr geehrte Autoren,

    ein sehr toller Beitrag. Vielen Dank für die Übersichten der administrativen Folgen.

    Es stellt sich mir gerade im Online-Handel oder auf Buchungs-Plattformen von Hotels die Frage, wie mit dem Preisausweis umzugehen ist. Gilt der angegebene Preis als brutto, dann würde die USt-Senkung ja nicht an die Verbraucher weitergereicht werden. Oder gilt der Preis immer als Netto-Ausweis? Annahme: es wird eine Ferienwohnung im August gebucht und der Vermieter stellt eine Rechnung. Wie wirkt sich dies auf die Rechnungsstellung aus, wenn bei Airbnb ein fester Preis hinterlegt ist.

    Kennen Sie ggf. einen Ansprechpartner, wohl Rechtsanwalt, der sich mit dieser Thematik befasst?

    Auch stellt sich mir die Frage, wie sich die USt-Senkung auf die Brutto-Listenpreise auswirkt. Werden diese auch angepasst?

    Was für ein bürokratischer Aufwand, und das auch noch doppelt, für nur einen befristeten Zeitraum.

    Beste kollegiale Grüße

  2. Eine super Übersicht über jegliche Szenarien, die von der kurzfristigen Absenkung der Steuersätze betroffen sind. Danke dafür!

    Ich würde als Tipp noch ergänzen, dass jetzt ein guter Zeitpunkt ist, sich zu informieren, ob und wie die Buchhaltungssoftware, die man als Unternehmer nutzt, die Änderungen technisch umsetzt. So ist man auf der sicheren Seite und vermeidet mögliche Fehler.

    Ich arbeite für Debitoor, ein Rechnungsprogramm, und wir haben sofort alle Hebel in Bewegung gesetzt, um die neuen Steuersätze in unserem Programm umzusetzen. Denn eine so kurzfristige Regelung kann Unternehmer schon mal verunsichern.

  3. Hallo,
    danke für die Ausführungen.
    Eine eigentlich einfache Frage wird durch die vorübergehende UmStanpassung kompliziert. Wie sieht es mit einer LIzenzzahlung für 1 Jahr ab 01.07.2020 aus, für die die Rechnung am 01.07 ausgestellt ist. Wird dann für das ganze Jahr die 16% angenommen oder aber hälftig 16% und ab 01.01.2021 wieder 19%. Wenn das zweite gilt, was eigentlich operativ nicht umsetzbar ist, weil es zu Problemen kommt, wenn beispielsweise die 16% Regelung verlängert wird und es vereits vorher die 19% berechnet wurde?
    Danke für eine kurze Rückmeldung.
    Grüße Peter

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