Kosten für Besuch eines Fitnessclubs nicht abziehbar – trotz ärztlicher Bescheinigung!

Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, wenn die medizinische Notwendigkeit durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wird (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Handelt es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, ist ein Attest des Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 f EStDV).

Aber: Jüngst hat das FG Köln entschieden, dass Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs selbst dann nicht abziehbar sind, wenn ein Arzt die Erforderlichkeit eines Aufbautrainings für die Muskulatur aufgrund eines schweren körperlichen Leidens bescheinigt. Vielmehr bedürfe die Anerkennung der entsprechenden Kosten die Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme (Urteil vom 30.1.2019, 7 K 2297/17).

Sachverhalt

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin machte den Jahresbeitrag für einen Fitness- und Gesundheitsclub sowie Fahrtkosten dorthin als außergewöhnliche Belastungen geltend. Es ging um rund 2.500 EUR. Die Notwendigkeit der Maßnahmen ergäbe sich daraus, dass sie nach zwei Gelenkoperationen und diversen orthopädischen Erkrankungen schwerste Probleme im gesamten Bewegungsapparat hatte. Die Klägerin legte ein Attest ihres Orthopäden mit folgendem Inhalt vor: „O.g. Patientin benötigt die Sporttherapie aus orthopädischer Sicht zum Erhalt ihrer Beweglichkeit. Es handelt sich nicht um ein Präventionstraining!!!“

Dennoch versagte das Finanzamt den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen. Bei den in Rede stehenden Maßnahmen handele es sich nicht um eine Heilbehandlung im Sinne von § 33 EStG, da keine konkreten ärztlichen Anweisungen über Art und Umfang des Sports vorlägen und keine ärztliche Leitung und Aufsicht oder zumindest Leitung und Beaufsichtigung durch eine andere fachkundige Person, wie z.B. einen Physiotherapeuten, erfolge. In den vorgelegten Attesten werde der Klägerin lediglich angeraten, Aufbautraining der Muskulatur durchzuführen. Auch die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolgslos.

Die Begründung des FG

Zum einen sei bereits fraglich, ob und inwieweit es sich bei den Fitnessstudiobeiträgen und den Fahrtkosten überhaupt um unmittelbare Krankheitskosten und nicht vielmehr um Kosten für vorbeugende Maßnahmen handelt, die zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehören. Zum anderen stelle ein nicht unerheblicher Teil der Leistungen (Wirbelsäulengymnastik, Gerätetraining, Thermalwassergymnastik) nichtspezifisch medizinisch indizierte Maßnahmen dar, die auch von einer Vielzahl gesunder Menschen durchgeführt werden.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin bei den Aufwendungen für die Bewegungstherapie, die Gymnastik und das Gerätetraining von Krankheitskosten ausgehen würde, wäre deren Zwangsläufigkeit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nachgewiesen. Bei diesen Maßnahmen gelte das Nachweiserfordernis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV. Eine danach erforderliche Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für jede durchgeführte Einzelmaßnahme habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Bei den von ihr vorgelegten Unterlagen handele es sich lediglich um pauschale ärztliche Bescheinigungen. Sie stellen jedoch kein Rezept oder eine Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme mit Festlegung einer konkreten und individuellen Leistung etwa nach Art, Inhalt, Anzahl und Dauer dar.

Anmerkung

Viele Finanzämter lehnen derartige Aufwendungen übrigens auch mit dem Hinweis ab, dass die Kosten von der Krankenkasse übernommen worden wären, wenn sie erforderlich gewesen wären. Irgendwie gewinnt der steuerlich interessierte Beobachter den Eindruck, dass es kaum noch wirklich abziehbare außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG gibt, zumal auch Prozesskosten so gut wie nie anerkannt werden. Da ist es doch von vornherein einfacher, wenn man – soweit möglich – den Arbeitgeber um einen Zuschuss i.S. des § 3 Nr. 34 EStG bittet.

Weitere Informationen:

FG Köln v. 30.01.2019 – 7 K 2297/17

 

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