Kostenübernahme für Outplacement- und Newplacement-Beratungen steuerfrei

Ich weiß nicht, ob die Begriffe Outplacement-Beratung und Newplacement-Beratung tatsächlich im angelsächsischen Raum gebräuchlich sind der ob es sich um Euphemismen handelt, die das unschöne Wort „Kündigungs-Beratung“ verniedlichen sollen.

Wie dem auch sei: In den vergangenen Monaten ist die steuerliche Behandlung besagter Beratungsleistungen zunehmend in den Fokus geraten, da eine – zunächst wohl nur interne – Anweisung der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung allgemein bekannt geworden ist, wonach die Übernahme der Kosten für Outplacement- und Newplacement-Beratungen durch den (Ex-)Arbeitgeber üblicherweise zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen soll (vgl. Steuern mobil Nr. 10 vom 01.10.2020).

Die Auffassung war nicht unumstritten, da seit dem 1.1.2019 bestimmte Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 19 EStG eigentlich steuerbefreit sind. Dies gilt etwa für Sprachkurse oder Computerkurse, obwohl diese nicht unmittelbar arbeitsplatzbezogen sind. Und offenbar haben sich viele Arbeitgeber bei der Übernahme der Kosten für Outplacement- und Newplacement-Beratungen auf ebenjene Vorschrift bezogen. Die Finanzverwaltung ihrerseits sah den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 19 EStG nicht eröffnet, zumindest nicht in den in der Anweisung näher beleuchteten Fällen.

Doch Unterstützung kommt vom Gesetzgeber: Nun sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers – oder auf seine Veranlassung von einem Dritten – zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei. § 3 Nr. 19 EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 insofern erweitert.

Übrigens, auch wenn es vielleicht weniger von Interesse ist: Nach meinem Dafürhalten hätten betroffene Arbeitnehmer die Beratungskosten als Werbungskosten abziehen können, soweit ihnen insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen wäre. Insofern hätte es der Gesetzesänderung vielleicht gar nicht gebraucht, da sich unterm Strich keine steuerliche Auswirkung ergeben hätte. Aber schaden kann die gesetzliche Steuerfreistellung jedenfalls nicht.

Weitere Informationen:

Steuern mobil Nr. 10 vom 01.10.2020, Track 02-04 | Outplacement-Beratung: Arbeitgeber sollten kleinliche Sichtweise der Verwaltung nicht akzeptieren (Sprechertext)


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