Laufzeit eines Leasingverhältnisses nach IFRS 16 – Immer wieder neue Fragen

Die neue Leasingbilanzierung nach IFRS 16 löst nicht unerwartet viele Anwendungsfragen aus. Von erheblicher Bedeutung für die Bilanzierung ist dabei die Bestimmung der Leasinglaufzeit. Zur Erinnerung: Der Leasingnehmer entscheidet nach den neuen Regelungen nicht mehr, ob er wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist. Stattdessen bilanziert er in der Regel ein Nutzungsrecht („right-of-use“) am Leasingobjekt im Umfang seiner vertraglichen Ansprüche und eine Leasingverbindlichkeit. Die Bewertung erfolgt auf Basis des Barwertes der Leasingraten. Je länger die Leasinglaufzeit ist, umso höher wird der Barwert.

Zur grundlegenden Bestimmung der Leasinglaufzeit hatte ich bereits in einem früheren Blog Stellung genommen. Zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Leasinglaufzeit waren einige Fragen an das Interpretationskomitee IFRIC herangetragen worden. Diese betreffen die Fragen nach der Bedeutung von Strafen sowie von Mietereinbauten für die Bestimmung der Leasinglaufzeit.

Die Leasinglaufzeit umfasst den Zeitraum zwischen der Zurverfügungstellung des Leasingobjekts durch den Leasinggeber und dem Ablauf des Leasingvertrags (IFRS 16.B34). Letzteres bestimmt sich danach, wann die Bindungswirkung des Vertrages endet. Die Untergrenze der Laufzeit bestimmt sich nach der unkündbaren Grundmietzeit. Die Obergrenze ist die durchsetzbare Leasingdauer. Dabei handelt es sich um den Zeitraum, für den durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien bestehen. Hier können etwa Mietverlängerungsoptionen oder Kündigungsmöglichkeiten nach Ablauf der unkündbaren Grundmietzeit eine Rolle spielen.

Der Bilanzierung wird der bindende Vertragszeitraum zwischen Unter- und Obergrenze zugrunde gelegt. Ein Leasingvertrag ist nicht mehr bindend, wenn der Mieter und der Vermieter jeweils das Recht haben, den Mietvertrag ohne Erlaubnis der anderen Partei mit einer nur unbedeutenden Strafe zu kündigen. Bei der wirtschaftlichen Abgrenzung des bindenden Vertragszeitraums können auch von einer Vertragspartei zu zahlende Strafzahlungen bei Vertragsende eine Rolle spielen.

Fraglich war im dem IFRIC vorgelegten Fall, wie der Begriff „Strafe“ zu interpretieren ist. Nach Auffassung des IFRIC sind darunter nicht nur vertragliche Strafzahlungen zu fassen, sondern auch rein wirtschaftliche Aspekte, die eine Beendigung des Leasingvertrages verhindern. Mithin ist der im Standard verwendete Terminus „penalty“ weit auszulegen. Zudem führt das IFRIC aus, dass ein Leasingvertrag nicht bindend ist, wenn beide Vertragsparteien die Möglichkeit haben, den Vertrag ohne nennenswerten Nachteil (penalty) zu beenden.

Weiterhin wird vom IFRIC problematisiert, inwieweit vorhandene Mietereinbauten trotz beidseitiger Kündigungsmöglichkeit für den Leasingvertrag ohne vertragliche Strafzahlung eine Bindungswirkung für den Leasingnehmer auslösen können. Dabei geht es um Mietereinbauten, die zum Vertragsende vom Leasingnehmer auszubauen sind und für die keine weitere Verwendungsmöglichkeit besteht. Zur Bestimmung der Leasinglaufzeit muss der Leasingnehmer entscheiden, ob das Vorhandensein der Mietereinbauten für ihn einen so starken Anreiz zur Fortführung des Leasingverhältnisses bedeutet, dass die Nutzung der Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen erscheint. Sollte der Leasingnehmer bei der Abwägung zum Ergebnis gelangen, das Leasingverhältnis vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer der Mietereinbauten zu beenden, ist der Abschreibung der Mietereinbauten nach IAS 16 folgerichtig die erwartete kürzere Leasinglaufzeit zugrundezulegen.

Weitere Hinweise auf der Webpage des IASB:

 Lesen Sie zu IFRS 16 auch meine weiteren Beiträge hier im NWB Experten-Blog:

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