Lockdown-Verlängerung und Corona-Finanzhilfen: Jetzt muss der Bund endlich liefern

Am 5.1.2021 haben sich die Ministerpräsidenten der Länder und die Bundeskanzlerin auf eine Verlängerung des Lockdowns Bis 31.1.2021 verständigt. Allmählich geht in Unternehmen finanziell die Puste aus. Doch zwischen den Versprechen der Politik und der Realität besteht nach wie vor eine tiefe Kluft.

Hintergrund

Am 13.12.2020 hat die MPK einen harten Lockdown für die Zeit vom 16.12.2020 bis 10.1.2021 geschlossen; hierüber habe ich berichtet (s. Beitrag v. 14.12.2020). Am 5.1.2021 haben sich die hat sich MPK auf eine Verlängerung des Lockdowns bis 31.1.2021 verständigt. Die bisherigen Betriebsschließungen gelten unverändert fort. Für die Zeit der Betriebsschließungen werden die bisherigen Programme der Corona-Finanzhilfen fortgesetzt.

Was hat die Politik am 6.1.2021 für finanzielle Hilfen angekündigt?

Im MPK-Beschluss v. 5.1.2021 heißt es (Ziff.11):

Durch Abschlagszahlungen wurden bisher über eine Milliarde Euro an Novemberhilfe durch den Bund an Betroffene ausgezahlt. Die vollständige Auszahlung der beantragten Novemberhilfe über die Länder erfolgt spätestens ab dem 10. Januar 2021. Anträge für die Dezemberhilfe können seit Mitte Dezember 2020 gestellt werden, die ersten Abschlagszahlungen erfolgen seit Anfang Januar. Nunmehr kommt insbesondere der Überbrückungshilfe III des Bundes besondere Bedeutung zu. Dabei wird je nach Umsatzrückgang und Betroffenheit ein bestimmter Prozentsatz der fixen Kosten bis zu einer Höhe von maximal 500.000 Euro pro Monat erstattet. Es werden Abschlagszahlungen möglich gemacht. Erste reguläre Auszahlungen im Rahmen der bis Ende Juni 2021 laufenden Überbrückungshilfe III werden durch die Länder im ersten Quartal 2021 erfolgen.“

Wie sieht die Realität aus?

Es zieht sich wie ein roter Faden durch die politischen Ankündigungen des Bundes zu finanziellen Unterstützungen von Soloselbständigen, Einrichtungen und Unternehmen: Die Hilfe wird „schnell“ und „unbürokratisch“ versprochen. Allerdings sieht die Realität anders aus:

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember (Dezemberhilfe) kann seit dem 23.12.2020 beantragt werden – und nicht wie es im MPK-Beschluss vom 5.1.2021 heißt „seit Mitte Dezember“. Die Antragstellung ist Gottlob noch bis 31.3.2021 auch rückwirkend möglich. Die Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt und laut Ankündigung des Bundeswirtschaftsministeriums seit dem 5.1.2021 ausbezahlt; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen. Prüfende Dritte wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Anträge für die Firmen auf der bundesweit einheitlichen Plattform stellen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Nach der Bearbeitung, die in Bayern zentral durch die IHK für München und Oberbayern erfolgt, können betroffene Unternehmer Hilfen in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Dies betrifft allerdings nur die Schließungen auf Grundlage der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28.10. und 25.11.2020 („Lockdown light“). Der bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger hat am 6.1.2020 angekündigt, dass die November- und Dezember-Hilfen über die Abschlagszahlungen hinausgehend voraussichtlich ab dem 13.1.2021 ausgezahlt werden können. Wir sind gespannt!

Für Unternehmen, die erst auf der Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 13.12. 2020 („harter Lockdown“) schließen mussten, greift die Dezemberhilfe grundsätzlich nicht. Diese Unternehmen werden im Rahmen der Überbrückungshilfe III entschädigt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberbrueckungshilfe-lll.html.

Allerdings: Die erforderliche Bearbeitungssoftware liegt noch gar nicht vor, Anträge können noch gar nicht gestellt werden: Vor diesem Hintergrund verwundert die Ankündigung, dass „noch im Januar 2021 Abschlagszahlungen möglich gemacht werden“. Denn die bisherigen FAQ des BMWi (Stand 17.12.2020, Ziff. 3.1) gehen davon aus, dass Abschlagszahlungen die vorherige „reguläre“ Beantragung von Überbrückungshilfe voraussetzt. Ohne Bearbeitungssoftware aber kein Antrag, ohne Antrag keine Abschlagszahlung – Bürokratiearmut sieht anders aus.

Bewertung

Was ist von all dem zu halten? Die Nerven von Solos und Unternehmen, die dringend auf Finanzhilfen zur Erhaltung ihrer Zahlungsfähigkeit angewiesen sind, liegen inzwischen blank – die Nerven ihrer Steuerberater oder Rechtsanwälte, unter deren Mitwirkung Anträge im online-Portal zu stellen sind, eingeschlossen. Und dennoch: Es hilft nichts – auch wenn die finanzielle Not noch so groß ist. Und eine gerichtliche Klage funktioniert nicht, weil auf staatliche Subventionen schon haushaltsrechtlich kein klagbarer Anspruch besteht.

Was allerdings zu immer größerer Verärgerung führt, sind die vollmundigen Ankündigungen der Politik wie zuletzt am 5.1.2021, die anschließend nicht eingehalten werden können. Natürlich steht auch die Politik und im Anschluss die Verwaltungsbürokratie, die politische Beschlüsse umsetzen muss, unter gewaltigem Corona-Druck. Es wäre aber ehrlicher, wenn sich die Bundes-Politik auch öffentlich endlich zu ihren Fehlern bekennen würde und nicht fortzusetzen, viel zu versprechen aber wenig zu halten.

Quellen

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