Ein Unternehmer, der Beratungsleistungen zur Durchsetzung von Schadensersatz bezieht, ist hieraus zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Forderung ihren Entstehungsgrund in einer unternehmerischen Tätigkeit hat. Der Vorsteuerabzug ist auch dann zu gewähren, wenn die Tätigkeit nur beabsichtigt, jedoch nicht ausgeübt wurde – so lässt sich das BFH-Urteil vom 7.5.2026 (V R 15/24) zusammenfassen.
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Die Klägerin hatte einen Betreibervertrag mit einem Auftraggeber zur Entwicklung und zum Betrieb eines bestimmten Projektes abgeschlossen. Aufgrund rechtlicher Bedenken kündigte der Auftraggeber den Betreibervertrag jedoch zwischenzeitlich. Die Klägerin verklagte den Auftraggeber daraufhin – erfolgreich – auf Schadensersatz und machte für die in diesem Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen Dritter den Vorsteuerabzug geltend. Die Klägerin legte dar, dass sie die Entschädigungszahlungen benötige, um selbst an ihre ursprünglichen Vertragspartner Entschädigungszahlungen zu leisten. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Die Revision des Finanzamts hat der BFH zurückgewiesen.
Die wesentlichen Aussagen lauten:
Für den Vorsteuerabzug muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen. Das Recht auf Abzug der für Eingangsleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören. Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird jedoch auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen.
Im Urteilsfall bestand zwischen den Beratungsleistungen zur Durchsetzung von Schadensersatz (als Gemeinkosten) und den ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Leistungen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Die Kosten der Eingangsleistungen in Form der Beratungsleistungen finden zwar keinen Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze, denn sie dienen unmittelbar und direkt der Erlangung der Entschädigungen. Doch sie haben ihren Rechtsgrund in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit und dienen nun der Abwicklung ebenjener Tätigkeit. Dies gilt insbesondere, wenn Entschädigungszahlungen benötigt werden, um selbst an die ursprünglichen Vertragspartner Entschädigungszahlungen zu leisten.
Praxishinweise:
Bei der Zahlung von Schadensersatz steht oftmals die Frage im Raum, ob dieser als „echter Schadensersatz“ nicht steuerbar ist oder ob er steuerbares Entgelt darstellt, weil der Empfänger dem Zahlenden einen „verbrauchbaren Vorteil“ verschafft hat. Zuletzt ist diesbezüglich eine gewisse Unruhe aufgekommen, denn der EuGH und das EuG lassen das Pendel zunehmend in Richtung „verbrauchbarer Vorteil“ schwingen (Urteile vom 28.11.2024, C-622/23, und vom 11.2.2026, T-643/24). Im Urteilsfall kam es auf die Frage, ob ein echter Schadensersatz oder steuerbares Entgelt vorliegt, aber nicht an, denn der Vorsteuerabzug war bereits aus den o.g. Gründen zu gewähren. Der BFH ist also – vorläufig – um eine ausführliche Stellungnahme zu der aktuellen Europa-Rechtsprechung herumgekommen.