Bafin prüft erneut eine längst gebuchte Abschreibung

Déjà-vu bei Jungheinrich

Das hatten wir doch schon einmal. Der aktuelle Fall Jungheinrich erinnert an die Bafin-Prüfung bei Gateway Real Estate. Auch damals ging es um eine Abschreibung, die keineswegs unterlassen worden war. Sie war bereits gebucht – nach Auffassung der Bafin möglicherweise nur zu spät.

Nun stellt sich bei Jungheinrich eine ganz ähnliche Frage. Das Unternehmen hat die Wertminderung im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Russland-Geschäfts erfasst – allerdings erst im Juli 2025 und damit im zweiten Halbjahr. Die Bafin prüft nun, ob die Abschreibung bereits zum 30. Juni 2025 und damit im Halbjahresabschluss hätte berücksichtigt werden müssen. Es geht also nicht um das Ob der Abschreibung, sondern um das Wann.

Was prüft die Bafin bei Jungheinrich?

Die Bafin hat eine Anlassprüfung des verkürzten Abschlusses der Jungheinrich AG zum 30. Juni 2025 und des zugehörigen Zwischenlageberichts eingeleitet. Konkret geht es um Mietgeräte und Vorräte im Zusammenhang mit dem Verkauf des Russland-Geschäfts. Die Bafin untersucht, ob für diese Vermögenswerte bereits zum Halbjahresstichtag eine Wertminderung hätte erfasst werden müssen.

Wichtig für die Einordnung: Jungheinrich hat die Wertminderung gebucht. Nach Angaben des Unternehmens wurde sie im Juli 2025 vollständig erfasst. Damit ist sie im zweiten Halbjahr und somit auch im Geschäftsjahr 2025 berücksichtigt. Die Frage der Bafin lautet daher nicht, ob Jungheinrich überhaupt abgeschrieben hat, sondern ob die Abschreibung bereits zum 30. Juni 2025 hätte erfolgen müssen – statt erst im Juli.

Déjà-vu: Das hatten wir doch schon bei Gateway

Die Konstellation erinnert an die Bafin-Prüfung bei Gateway Real Estate. Auch dort nahm die BaFin einen Halbjahresabschluss unter die Lupe und prüfte, ob eine Wertminderung bereits früher hätte vorgenommen werden müssen. Gateway hatte die betreffende Abschreibung ebenfalls vorgenommen – nur zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb desselben Geschäftsjahres.

Schon damals stellte sich daher die Frage, welchen Erkenntnisgewinn eine Prüfung bringt, wenn die Abschreibung im Jahresabschluss ohnehin enthalten ist. Bei Jungheinrich zeigt sich nun ein ähnliches Bild: Die Wertminderung wurde nicht unterlassen, sondern lediglich erst im zweiten Halbjahr erfasst. Die Parallele ist auffällig: In beiden Fällen steht weniger die Höhe oder das grundsätzliche Unterlassen einer Abschreibung im Mittelpunkt als ihre zeitliche Zuordnung innerhalb eines Geschäftsjahres.

Ein Monat – macht das wirklich einen Unterschied?

Für das Jahresergebnis kann die Antwort lauten: möglicherweise nicht. Jungheinrich weist ausdrücklich darauf hin, dass die untersuchte Fragestellung keine Auswirkungen auf Umsatz und Ergebnis der Geschäftsjahre 2025 und 2026 habe. Das ist nachvollziehbar: Ob die Wertminderung im Juni oder im Juli 2025 erfasst wurde, ändert am Ergebnis des Gesamtjahres 2025 grundsätzlich nichts.

Für den Halbjahresabschluss sieht es allerdings anders aus. Wenn die Voraussetzungen für eine Wertminderung bereits zum 30. Juni vorlagen, hätten die betroffenen Vermögenswerte im Halbjahresabschluss möglicherweise niedriger ausgewiesen werden müssen. Entsprechend wäre auch das Ergebnis des ersten Halbjahres niedriger ausgefallen. Genau darin liegt die bilanzielle Kernfrage.

Ein Abschluss bildet die wirtschaftliche Lage zu einem bestimmten Stichtag ab. Deshalb reicht es nicht zwangsläufig aus, eine erforderliche Abschreibung irgendwann innerhalb desselben Geschäftsjahres vorzunehmen. Sie muss grundsätzlich der richtigen Berichtsperiode zugeordnet werden. Aus einem Monat kann bilanziell also durchaus ein relevanter Unterschied werden.

Halbjahresbericht ist nicht gleich Jahresabschluss

Dabei ist noch ein weiterer Aspekt wichtig: Der Halbjahresfinanzbericht durchläuft nicht zwingend dieselbe externe Prüfung wie der Jahresabschluss. Während der Jahresabschluss eines prüfungspflichtigen Unternehmens einer gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, muss ein Halbjahresfinanzbericht nicht automatisch vom Abschlussprüfer geprüft werden. Eine prüferische Durchsicht ist möglich.

Das ist für die Einordnung des Falls durchaus relevant. Die von Jungheinrich im Juli 2025 erfasste Wertminderung floss in das zweite Halbjahr und damit letztlich in den Jahresabschluss 2025 ein. Dieser unterliegt der gesetzlichen Abschlussprüfung. Die Bafin beschäftigt sich dagegen mit der Frage, ob bereits der vorherige Zwischenabschluss zum 30. Juni 2025 fehlerhaft war.

Damit zeigt der Fall zugleich eine Besonderheit der unterjährigen Finanzberichterstattung: Zwischenberichte liefern dem Kapitalmarkt wichtige und zeitnahe Informationen, ohne zwingend denselben externen Prüfungsprozess zu durchlaufen wie der Jahresabschluss.

Und mein Senf

Gateway lässt grüßen. Wieder prüft die Bafin eine Abschreibung, die das Unternehmen längst vorgenommen hat. Wieder geht es darum, ob sie einige Wochen oder Monate früher hätte gebucht werden müssen. Und wieder bleibt das Ergebnis des betreffenden Gesamtjahres davon offenbar unberührt. Ist das also erneut ein Fall von „Biss an der falschen Stelle“?

Ganz so einfach ist es nicht. Natürlich macht es einen Unterschied, ob ein Halbjahresabschluss die wirtschaftliche Lage zum Stichtag korrekt wiedergibt. Anleger verlassen sich nicht nur auf Jahresabschlüsse. Auch unterjährige Finanzinformationen können Investitionsentscheidungen beeinflussen. Wenn eine notwendige Wertminderung zum 30. Juni nicht berücksichtigt wurde, wird dieser mögliche Fehler nicht dadurch ungeschehen, dass die Abschreibung wenige Wochen später im Juli nachgeholt wird.

Trotzdem darf man die Verhältnismäßigkeit der Bilanzkontrolle hinterfragen. Denn auch bei Jungheinrich gilt: Die Abschreibung fehlt nicht. Sie wurde gebucht – nur möglicherweise einen Monat zu spät. Das Jahresergebnis 2025 wird dadurch nach Angaben des Unternehmens nicht verändert.

Gerade im Vergleich mit Gateway stellt sich deshalb eine grundsätzliche Frage: Wo sollte die Bilanzkontrolle ihre begrenzten Ressourcen einsetzen? Bei zeitlichen Abgrenzungsfragen, die sich innerhalb desselben Geschäftsjahres wieder ausgleichen? Oder dort, wo möglicherweise erhebliche Vermögenswerte dauerhaft zu hoch ausgewiesen, Risiken verschleiert oder Abschreibungen ganz vermieden werden?

Die korrekte Periodenzuordnung ist keine Nebensache, aber Bilanzkontrolle muss auch Prioritäten setzen. Ob Jungheinrich tatsächlich bereits zum 30. Juni 2025 hätte abschreiben müssen, steht ohnehin noch nicht fest. Genau das soll die Anlassprüfung erst klären. Der Fall zeigt aber schon jetzt: Bei der BaFin-Bilanzkontrolle kann manchmal ein einziger Monat den Unterschied machen.

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Ein Beitrag von:

  • Dr. Carola Rinker
    • Vertretungsprofessorin an der DHBW Lörrach im Studiengang BWL (Finanzdienstleistungen)
    • Diplom-Volkswirtin
    • Fachbuchautorin und Referentin mit dem Schwerpunkt Bilanzanalyse, Bilanzkosmetik und Bilanzforensik
    • Sachverständige im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zum Wirecard-Skandal
    • Anhörung im Finanzausschuss zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
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    Warum blogge ich hier?
    Aus Interesse an den Themen. Aus Spaß. Aus Netzwerk-Gründen. Als Ergänzung zu meiner Arbeit als Unternehmensberaterin und meinen Lehrveranstaltungen ist das Bloggen wunderbar geeignet. Ein Blog bietet die Möglichkeit, sich in einzelne Themen zu vertiefen – und sich anschließend mit Lesern darüber auszutauschen. Da jedes Jahr neue Jahresabschlüsse von Unternehmen vorgelegt werden und sich die Regeln der Bilanzierung ständig ändern, wird mir der Stoff nie ausgehen.

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